§ 29
Kontinuierliche Überwachung
(1) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind von der Betreiberin oder dem Betreiber kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen.
(2) Die Ausnahmen des § 25 Abs. 2 Z 1 bis 3 finden Anwendung.
(3) Für die kontinuierliche Überwachung ist die Feuerungsanlagen-Verordnung - FAV sinngemäß anzuwenden.
23.05.2019
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