§ 29 Bgld. HKG

Alte FassungIn Kraft seit 29.9.2022

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 70/2021

§ 29

Kontinuierliche Überwachung

(1) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind von der Betreiberin oder dem Betreiber kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen.

(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 71/2022.)

(3) Für die kontinuierliche Überwachung ist die Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 - FAV 2019 sinngemäß anzuwenden.

29.09.2022

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