§ 29 Bgld. MVKG

Alte FassungIn Kraft seit 27.3.2024

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 14/2024 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 14/2024

§ 29

Karenz an Stelle von Teilzeitbeschäftigung

(1) Kommt zwischen der Dienstnehmerin und dem Dienstgeber keine Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung nach § 27 zu Stande, kann die Dienstnehmerin dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass sie

  1. 1. an Stelle der Teilzeitbeschäftigung oder
  2. 2. bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes Karenz, längstens jedoch zu den in § 19 Abs. 1, 1a und 3a und § 20 Abs. 1 genannten Zeitpunkten, in Anspruch nimmt.

(2) Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach § 28 Abs. 3 statt, kann die Dienstnehmerin binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass sie Karenz längstens zu den in § 19 Abs. 1, 1a und 3a und § 20 Abs. 1 genannten Zeitpunkten in Anspruch nimmt.

27.03.2024

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