§ 29 Bgld. HKG

Alte FassungIn Kraft seit 29.9.2021

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 70/2021

§ 29

Kontinuierliche Überwachung

(1) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind von der Betreiberin oder dem Betreiber kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen.

(2) Die Ausnahmen des § 25 Abs. 2 Z 1 bis 3 finden Anwendung.

(3) Für die kontinuierliche Überwachung ist die Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 - FAV 2019 sinngemäß anzuwenden.

05.10.2021

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