§ 29 Modellstellen-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 29

IKT Support

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „IKT Support“ ergeben sich aus dem Handlungsspielraum.

(2) Die Anforderungsstufen für den Handlungsspielraum sind wie folgt definiert:

  1. 1. Stufe 1: Routineaufgaben nach eindeutigen Arbeitsanweisungen.
  2. 2. Stufe 2: Ermessensentscheide innerhalb von Richtlinien/Betriebsvorschriften.

(3) Die Modellfunktion „IKT Support“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

Bezeichnung

Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums

Gehaltsband

IKT_Sup1/2

Handlungsspielraum Stufe 1

B1/7

IKT_Sup2/2

Handlungsspielraum Stufe 2

B1/8

   

23.12.2019

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