§ 29 K-NBG 2019

Alte FassungIn Kraft seit 02.4.2019

§ 29

Geltungsbereich, Anhörung, Bewilligungen

(1) Die in § 3 genannten Maßnahmen unterliegen dem 2. Hauptstück nicht.

(2) Die Bestimmungen des III. Abschnitts des 1. Hauptstücks gelten für die Erlassung von Verordnungen nach § 24 sowie die Erteilung von Bewilligungen nach Maßgabe einer solchen Verordnung sinngemäß. Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung im Sinne einer Verordnung nach § 24 sind schriftlich bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. Derartige Ansuchen können auch bei der Biosphärenparkverwaltung (§ 31) eingebracht werden; diese hat bei ihr eingebrachte Ansuchen unverzüglich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.

(3) Die §§ 13 bis 15 gelten auch für Gebiete eines Biosphärenparks, die als Naturzone festgelegt sind.

10.04.2019

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