§ 29 Bgld. FischG 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

§ 29

Fischereiliche Eignung

(1) Die fischereiliche Eignung ist bei der erstmaligen Ausstellung einer Jahresfischereikarte von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachzuweisen.

(2) Der Nachweis erfolgt durch die Ablegung einer Prüfung gemäß § 30 oder auf Grund der Vorlage einer Fischereikarte eines anderen Bundeslandes oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, für deren Erwerb eine gleichwertige Prüfung erforderlich ist.

10.01.2022

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