zu Abs. 1: LGBl. Nr. 98/2021 zu Abs. 7: LGBl. Nr. 97/2021 zu Abs. 8: LGBl. Nr. 97/2021 zu Abs. 9: LGBl. Nr. 97/2021
7. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen
§ 29
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
- 1. gemäß § 20 Abs. 6 die fällige Abgabe trotz Mahnung nicht oder nicht vollständig innerhalb der im Mahnschreiben festgesetzten Frist entrichtet;
- 2. gegen die Verpflichtungen des § 20 Abs. 7 oder 9 verstößt;
- 3. gegen die Verpflichtung des §§ 21 oder 22 verstößt;
- 4. entgegen §§ 20, 21 oder 22 vorsätzlich unrichtige Auskünfte erteilt oder die Erteilung von gesetzlich geforderten Auskünften verweigert oder
- 5. es unterlässt im Sinne von § 22 Abs. 5 oder 5a einen Tourismusbeitrag selbst zu berechnen und zu entrichten oder Vignetten im Sinne des § 22 Abs. 5a an gut sichtbarer Stelle an der Mobilie für das jeweilige Kalenderjahr anzubringen.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaliger Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe in der Höhe von 1 % des gemittelten Jahresumsatzes der letzten 3 Jahre oder im Falle eines nicht vorhandenen Umsatzes der letzten drei Jahre bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer den für die Beitragsberechnung maßgebenden Umsatzsteuerbescheid oder sonstige Unterlagen gemäß § 27 Abs. 2 nicht vorlegt und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaliger Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe in Höhe von 3 ‰ der Bemessungsgrundlage, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe in der Höhe 4,5 ‰ der Bemessungsgrundlage zu bestrafen.
(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
- 1. touristische Mittel entgegen § 9 einsetzt;
- 2. die Veröffentlichung gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 lit. d nicht bis zum 30. September des Folgejahres vornimmt und auch die von der Behörde gesetzte Nachfrist nichteinhält;
- 3. touristische Mittel für die Auslösung von Fördermittel ohne Zustimmung der Burgenland Tourismus GmbH entgegen § 5 Abs. 2 Z 1einsetzt;
- 4. § 9 Abs. 3 zuwiderhandelt.
(5) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 4 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
(6) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer gegen die Verpflichtungen des § 6 Abs. 4, § 20 und § 21 Abs. 5 verstößt und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
(7) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
- 1. die erforderlichen Meldungen gemäß § 20 Abs. 10 ganz oder auch nur teilweise unterlässt;
- 2. die gemäß § 20 Abs. 11 einzuhebenden Abgaben nicht, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht abführt.
(8) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 7 Z 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und Übertretungen nach Abs. 7 Z 2 mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen.
(9) Die verhängten Geldstrafen sind für touristische Projekte gemäß diesem Gesetz zweckgewidmet und sind hierfür dem jeweilig örtlich zuständigen Tourismusverband zuzuführen. Kann die örtliche Zuständigkeit nicht eindeutig festgestellt werden, so ist die verhängte Geldstrafe zum selben Zwecke der Burgenland Tourismus GmbH zuzuführen.
29.12.2021
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