§ 29
Strafbestimmungen
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
- a) den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Bescheiden, Erkenntnissen oder Beschlüssen zuwiderhandelt,
- b) die Vorschriften der §§ 1 bis 4, 5 Abs. 1, 8 Abs. 4, 14 Abs. 1 letzter Satz, § 14 Abs. 6, 15 Abs. 2 erster Satz, 16 Abs. 3 erster Satz, 17 Abs. 1, 21 Abs. 1, 23, 23a Abs. 1 oder 26 Abs. 1 bis 4 übertritt,
- c) Auflagen nach den §§ 15 Abs. 2, 16 Abs. 3, 24 Abs. 3 und 25 Abs. 2 nicht erfüllt,
- d) Auflagen oder Maßnahmen nach § 20 Abs. 7 nicht erfüllt,
- e) die Vorschrift des § 16 Abs. 1 erster oder zweiter Satz übertritt.
- f) entgegen § 20 Abs. 1 eine Bestattungsanlage ohne Bewilligung errichtet, wesentlich ändert, stilllegt oder auflässt,
- g) entgegen § 22 Abs. 1 ohne Bewilligung eine Beisetzung in einer Sonderbestattungsanlage vornimmt,
- h) entgegen § 24 Abs. 4 den Wechsel der Rechtsträgerschaft einer Bestattungsanlage nicht rechtzeitig anzeigt,
- i) entgegen § 25 Abs. 1 ohne Bewilligung Leichen, Leichenteile oder Leichenreste enterdigt oder
- j) den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2200 Euro, im Falle deren Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.
08.07.2019
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