§ 29 Bgld. SHG 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2019

LGBl. Nr. 29/2004 zur Überschrift: LGBl. Nr. 64/2019 zu Abs. 1 und 2: LGBl. Nr. 64/2019 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 43/2006, LGBl. Nr. 64/2019

§ 29

Integrationsbegleitung; soziale Rehabilitation
für begünstigte Behinderte

(1) Zur Beseitigung oder Erleichterung seiner psychischen und sozialen Schwierigkeiten bei der Eingliederung in das Berufsleben oder in die Gesellschaft kann einem behinderten Menschen Integrationsbegleitung gewährt werden.

(2) Die Integrationsbegleitung kann durch geeignete Personen je nach der Besonderheit des Falles während und nach Durchführung von Hilfsmaßnahmen nach diesem Gesetz oder unabhängig von solchen Maßnahmen durch Beratung des behinderten Menschen und seiner Umwelt über die zweckmäßige Gestaltung seiner Lebensverhältnisse erfolgen.

(3) Soziale Rehabilitation ist begünstigten Behinderten (§ 18 Abs. 5) zu gewähren und umfasst:

  1. 1. Förderung von Kommunikationshilfsmitteln;
  2. 2. Förderung von elektronischen Hilfsmitteln für Blinde und Sehbehinderte;
  3. 3. Förderung sonstiger technischer Hilfsmittel;
  4. 4. Zuschuss zur Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Behelfen und sonstigen Heilbehelfen;
  5. 5. Förderung spezieller Schulungen für Blinde und schwer Sehbehinderte;
  6. 6. Förderung der Anschaffung eines Assistenzhundes;
  7. 7. Zuschuss zur behindertengerechten Ausstattung von Eigenheimen und Wohnungen.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Ausmaß der Hilfe zur sozialen Rehabilitation für begünstigte Behinderte zu erlassen.

24.09.2019

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