§ 29
Vereinbarung über Unterhaltsansprüche
Über die Höhe von Ansprüchen, die gemäß § 17 Abs. 4 in Verbindung mit § 20 Abs. 3 auf das Land übergegangen sind, kann das Land mit dem Verpflichteten eine Vereinbarung abschließen, der die Wirkung, insbesondere hinsichtlich Vollstreckbarkeit und Verjährung, eines gerichtlichen Vergleiches (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zukommt.
09.01.2023
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)