§ 29 K-LTWO

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.2022

§ 29

Entscheidung über Berichtigungsanträge

(1) Über einen Berichtigungsantrag hat binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums die Gemeindewahlbehörde zu entscheiden. § 7 AVG findet Anwendung.

(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

20.10.2022

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