§ 29 K-LGlBG 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

§ 29
Mehrfachdiskriminierung

Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus den in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Gründen vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.

16.11.2021

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