§ 29
Bildung von Klubs
(1) Auf Grund des Wahlvorschlages derselben Partei gewählte Mitglieder des Gemeinderates haben das Recht, sich in einem Klub zusammenzuschließen. Für den Zusammenschluss zu einem Klub und dessen Bestand sind mindestens drei Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Die einer Gemeinderatspartei (§ 21 Abs. 7) zukommenden Rechte stehen einem Klub jedoch nur dann zu, wenn er sich aus denselben Personen zusammensetzt.
(2) Jeder Klub hat aus seiner Mitte einen Obmann und einen Stellvertreter zu wählen; er hat seinen Bestand dem Bürgermeister schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat den Namen des Obmannes, des Stellvertreters und die Namen der weiteren Mitglieder zu enthalten.
(3) Die Anzeige gilt so lange, bis eine Änderung beim Bürgermeister angemeldet wird.
(4) Der Bürgermeister hat zu veranlassen, daß die Anzeigen und ihre Änderungen im Gemeinderat verlesen und der Niederschrift angeschlossen werden.
09.01.2023
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