§ 29
Fachliches Anstellungserfordernis für
Sonderkindergartenpädagoginnen
(1) Fachliches Anstellungserfordernis für Sonderkindergartenpädagoginnen (Inklusive Elementarpädagogin) ist die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik im Rahmen eines Lehrganges gemäß § 79 Abs. 1 Z 1 des Schulorganisationsgesetzes.
(2) Dem in Abs. 1 genannten Anstellungserfordernis ist die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Sonderkindergartenpädagoginnen oder der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung gleichgestellt.
11.11.2019
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