§ 29 DSAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

§ 29
Arten der Förderung

Für Maßnahmen nach § 25 Abs. 2 dürfen nicht rückzahlbare Zuschüsse, Förderungskredite oder Annuitätenzuschüsse gewährt werden.

12.12.2017

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