§ 29 DSAV

Alte FassungIn Kraft seit 10.12.2019

§ 29
Arten der Förderung

Für Maßnahmen nach § 25 Abs. 2 und § 30 dürfen nicht rückzahlbare Zuschüsse, Förderungskredite oder Annuitätenzuschüsse gewährt werden.

10.12.2019

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