§ 29 Bgld. SEG 2023

Alte FassungIn Kraft seit 14.3.2023

§ 29

Kontrolle

(1) Sozialeinrichtungen nach diesem Gesetz unterliegen der Kontrolle der Landesregierung, alternative Wohnformen allerdings nur dann, wenn es sich dabei um eine gemäß § 20 bewilligungspflichtige alternative Wohnform handelt.

(2) Kontrollen sind grundsätzlich unangekündigt und mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren, in Seniorentageszentren mindestens einmal innerhalb von drei Jahren, in bewilligungspflichtigen alternativen Wohnformen gemäß § 20 mindestens einmal innerhalb von drei Jahren, durchzuführen.

(3) Kontrollen umfassen die Einhaltung dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen und Bescheide, insbesondere bezüglich Hygiene- und Qualitätsstandards für Pflege und Betreuung, die Dokumentation und Gemeinnützigkeit. Bei Sozialeinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 7 sowie § 20 umfassen die Kontrollen auch die Verpflegung.

(4) Organen, die mit der Durchführung der Kontrollen beauftragt sind, ist der Zutritt jederzeit zu gestatten, jede erforderliche Auskunft zu erteilen, die Einsichtnahme in die vorzuhaltenden Unterlagen sowie die Kontaktaufnahme mit den zu pflegenden und betreuenden Personen zu gestatten. Weiters ist die Besichtigung sämtlicher Räumlichkeiten zuzulassen. Die Kontrollorgane haben sich auf Verlangen auszuweisen.

(5) Werden bei der Durchführung der Kontrolle Mängel festgestellt, ist der Betreiberin oder dem Betreiber der Sozialeinrichtung deren Behebung, außer bei Gefahr in Verzug, unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Die Bestimmungen des § 11 gelten sinngemäß.

(6) Ergibt sich im Zuge einer Kontrolle die Notwendigkeit der Vorschreibung zusätzlicher Auflagen, können diese von der Landesregierung vorgeschrieben werden.

(7) Ergibt sich der Verdacht, dass eine Sozialeinrichtung ohne die erforderliche Bewilligung betrieben wird oder dass es sich bei alternativen Wohnformen dem Grunde nach um eine bewilligungspflichte Sozialeinrichtung gemäß § 20 handelt, kann die Landesregierung jederzeit ihre Zutritts-, Auskunfts- und Überprüfungsrechte wahrnehmen; hierfür gelten Abs. 4 und 5 sinngemäß.

(8) Wird im Rahmen der Kontrolltätigkeit festgestellt, dass eine Sozialeinrichtung ohne die erforderliche Bewilligung betrieben wird, oder liegt der Verdacht nahe, dass es sich bei alternativen Wohnformen dem Grunde nach um eine bewilligungspflichtige Sozialeinrichtung gemäß § 20 handelt, kann die Landesregierung die Untersagung des Betriebes dieser Sozialeinrichtung mittels Bescheid verfügen.

(9) Im Falle einer ernstlichen und erheblichen Gefährdung des Wohls der Bewohnerin oder des Bewohners hat die Landesregierung unverzüglich und ohne vorangegangenes Verfahren die zur Untersagung des Betriebes notwendigen Maßnahmen an Ort und Stelle zu treffen. Über diese Untersagung des Betriebes ist innerhalb von vier Wochen ein Bescheid zu erlassen.

13.03.2023

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