§ 29 Bgld. LSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2019

§ 29

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Gemeinden haben die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

26.04.2019

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