§ 29
Kreiswahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigte Vertretung
(1) Wenn ein Kreiswahlvorschlag keine zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt die oder der jeweils an erster Stelle des Kreiswahlvorschlages stehende Bewerberin oder Bewerber als zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder als zustellbevollmächtigter Vertreter der wahlwerbenden Gruppe.
(2) Die wahlwerbende Gruppe kann die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch eine andere Person ersetzen. Solche an die Kreiswahlkommission zu richtenden Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift der letzten zustellungsbevollmächtigten Person. Stimmt diese oder dieser nicht zu oder ist sie oder er nach Ansicht der Kreiswahlkommission nicht mehr in der Lage, die wahlwerbende Gruppe zu vertreten, so muss die Erklärung von mindestens der Hälfte der auf dem Kreiswahlvorschlag angeführten Bewerberinnen und Bewerber unterschrieben sein, die im Zeitpunkt der Erklärung die wahlwerbende Gruppe nach Ansicht der Kreiswahlkommission noch vertreten können. Können diese Unterschriften nicht beigebracht werden, so genügt die Unterschrift auch einer Bewerberin oder eines Bewerbers des Kreiswahlvorschlages, die oder der die wahlwerbende Gruppe nach Ansicht der Kreiswahlkommission vertreten kann.
20.11.2024
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