zu Abs. 1: LGBl. Nr. 35/2023
§ 29
Aufgaben der Kontaktfrauen
(1) Die Kontaktfrauen haben sich mit den die Gleichbehandlung und Frauenförderung in ihrer Dienststelle betreffenden Fragen im Sinne des 2. und des 4. Hauptstückes dieses Gesetzes sowie Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz von Eltern und pflegenden Angehörigen zu befassen.
(2) Die Kontaktfrauen haben Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Dienstnehmerinnen entgegenzunehmen und die Dienstnehmerinnen zu beraten und zu unterstützen.
(3) Gegenstand der Beratung und Unterstützung gemäß Abs. 2 ist
- 1. die Information der Dienstnehmerinnen über ihre Rechte,
- 2. ihre Möglichkeiten zu deren Geltendmachung nach diesem Gesetz und
- 3. die Verfolgung von Pflichtverletzungen nach dem 2. und dem 4. Hauptstück dieses Gesetzes.
12.05.2023
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