§ 29 Bgld. KBBG 2009

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.2022

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 70/2019 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 70/2019 zu Abs. 4: LGBl. Nr. 55/2022

4. Abschnitt

Aufsicht

§ 29

Aufsichtsbehörde und Befugnisse

(1) Der Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung unterliegt einer behördlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörde über Kinderkrippen, Kindergärten, Horte, Sonderformen und Pilotprojekte ist die Landesregierung.

(2) Die Aufsichtsbehörde über Kinderkrippen, Kindergärten, Horte, Sonderformen und Pilotprojekte hat die Aufsicht in rechtlicher und pädagogischer Hinsicht dahingehend auszuüben, dass die Rechtsträger die ihnen nach diesem Landesgesetz obliegenden Aufgaben erfüllen und die gesetzlichen Anforderungen einhalten.

(3) Die Rechtsträger sind verpflichtet, den Organen der Aufsichtsbehörde die Aufsicht zu ermöglichen. Insbesondere ist ihnen der Kontakt mit den Minderjährigen und der Zutritt zu den Gebäuden, Räumen und sonstigen Liegenschaften der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu gewähren sowie die Beobachtung des Betriebs und die Einsicht in die Aufzeichnungen über den Betrieb zu ermöglichen, sodass sie sich insbesondere vom Wohl der Kinder überzeugen können.

(4) Die Rechtsträger haben der Landesregierung über Aufforderung die für statistische Zwecke über das Kinderbildungs- und –betreuungswesen notwendigen Auskünfte zu erteilen.

13.07.2022

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)