zu Abs. 1: LGBl. Nr. 79/2013, LGBl. Nr. 41/2014, LGBl. Nr. 25/2016
§ 29
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro zu bestrafen ist, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
- 1. eine Anlage, die nach dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes bewilligungspflichtig ist, ohne die dafür erforderliche Bewilligung gemäß § 4 Abs. 1 errichtet, betreibt oder wesentlich ändert;
- 2. entgegen § 4 Abs. 3 eine Änderung nicht anzeigt oder eine Anlage ohne oder entgegen der behördlichen Kenntnisnahme gemäß § 7 Abs. 4 betreibt;
- 3. Vorhaben abweichend von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 oder behördlichen Kenntnisnahmen gemäß § 7 Abs. 4, die auf Grund dieses Gesetzes erteilt worden sind, ausführt;
- 4. die in Entscheidungen, die auf Grund des 2. Abschnitts dieses Gesetzes ergangen sind, enthaltenen Aufträge nicht befolgt;
- 5. entgegen § 12 Abs. 2 der Behörde die Auflassung einer Anlage nicht entsprechend anzeigt;
- 5a. entgegen § 12a ohne die dafür erforderliche Bewilligung eine neue Anlage errichtet oder betreibt sowie eine bestehende Anlage erheblich modernisiert oder betreibt;
- 6. gegen die Pflichten aus § 9 Abs. 1, 5 und 7 und § 28 Abs. 1 und 3 verstößt;
- 7. entgegen § 13 Abs. 1 nicht alle nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen ergreift, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen;
- 8. entgegen § 13 Abs. 2 der Behörde nicht fristgerecht Mitteilung macht;
- 9. entgegen § 13 Abs. 3 Mitteilungen an die Behörde unterlässt oder diese nicht aktualisiert;
- 9a. entgegen § 13 Abs. 5 die Umsetzung der im Rahmen der Inspektionen vorgeschriebenen weiteren Maßnahmen unterlässt;
- 1 0. entgegen § 14 Abs. 1 kein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle ausarbeitet, verwirklicht und zur Einsicht der Behörde bereithält oder ein solches bei Änderungen des Betriebs nicht überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert;
- 11. entgegen § 14 Abs. 3 und 4 keinen Sicherheitsbericht erstellt und vorlegt, einen solchen entgegen § 14 Abs. 4 der Behörde nicht binnen angemessener Frist übermittelt oder entgegen § 14 Abs. 5 nicht überprüft oder aktualisiert;
- 12. entgegen § 14 Abs. 6 keinen internen Notfallplan erstellt oder einen solchen nicht aktualisiert;
- 13. entgegen § 14 Abs. 7 zweckdienliche Informationen nicht austauscht;
- 14. entgegen § 14 Abs. 8 Z 1 möglicherweise betroffene Personen nicht über die Gefahren eines schweren Unfalls informiert, solche Informationen nicht alle drei Jahre überprüft und aktualisiert oder entgegen § 14 Abs. 8 Z 2 der Öffentlichkeit nicht ständig zugänglich macht;
- 15. entgegen § 30 Abs. 1 der Behörde nicht rechtzeitig die Maßnahmen mitteilt, die sie oder er getroffen hat oder treffen wird, um die Anforderungen des § 30 Abs. 1 erster Satz zu erfüllen.
(2) Für den Fall der Uneinbringlichkeit einer verhängten Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu vier Wochen zu verhängen.
22.04.2020
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)