§ 29 Bgld. ISUG

Alte FassungIn Kraft seit 23.4.2020

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 79/2013, LGBl. Nr. 41/2014, LGBl. Nr. 25/2016

§ 29

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro zu bestrafen ist, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

  1. 1. eine Anlage, die nach dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes bewilligungspflichtig ist, ohne die dafür erforderliche Bewilligung gemäß § 4 Abs. 1 errichtet, betreibt oder wesentlich ändert;
  2. 2. entgegen § 4 Abs. 3 eine Änderung nicht anzeigt oder eine Anlage ohne oder entgegen der behördlichen Kenntnisnahme gemäß § 7 Abs. 4 betreibt;
  3. 3. Vorhaben abweichend von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 oder behördlichen Kenntnisnahmen gemäß § 7 Abs. 4, die auf Grund dieses Gesetzes erteilt worden sind, ausführt;
  4. 4. die in Entscheidungen, die auf Grund des 2. Abschnitts dieses Gesetzes ergangen sind, enthaltenen Aufträge nicht befolgt;
  5. 5. entgegen § 12 Abs. 2 der Behörde die Auflassung einer Anlage nicht entsprechend anzeigt;
  6. 5a. entgegen § 12a ohne die dafür erforderliche Bewilligung eine neue Anlage errichtet oder betreibt sowie eine bestehende Anlage erheblich modernisiert oder betreibt;
  7. 6. gegen die Pflichten aus § 9 Abs. 1, 5 und 7 und § 28 Abs. 1 und 3 verstößt;
  8. 7. entgegen § 13 Abs. 1 nicht alle nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen ergreift, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen;
  9. 8. entgegen § 13 Abs. 2 der Behörde nicht fristgerecht Mitteilung macht;
  10. 9. entgegen § 13 Abs. 3 Mitteilungen an die Behörde unterlässt oder diese nicht aktualisiert;
  11. 9a. entgegen § 13 Abs. 5 die Umsetzung der im Rahmen der Inspektionen vorgeschriebenen weiteren Maßnahmen unterlässt;
  12. 1 0. entgegen § 14 Abs. 1 kein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle ausarbeitet, verwirklicht und zur Einsicht der Behörde bereithält oder ein solches bei Änderungen des Betriebs nicht überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert;
  13. 11. entgegen § 14 Abs. 3 und 4 keinen Sicherheitsbericht erstellt und vorlegt, einen solchen entgegen § 14 Abs. 4 der Behörde nicht binnen angemessener Frist übermittelt oder entgegen § 14 Abs. 5 nicht überprüft oder aktualisiert;
  14. 12. entgegen § 14 Abs. 6 keinen internen Notfallplan erstellt oder einen solchen nicht aktualisiert;
  15. 13. entgegen § 14 Abs. 7 zweckdienliche Informationen nicht austauscht;
  16. 14. entgegen § 14 Abs. 8 Z 1 möglicherweise betroffene Personen nicht über die Gefahren eines schweren Unfalls informiert, solche Informationen nicht alle drei Jahre überprüft und aktualisiert oder entgegen § 14 Abs. 8 Z 2 der Öffentlichkeit nicht ständig zugänglich macht;
  17. 15. entgegen § 30 Abs. 1 der Behörde nicht rechtzeitig die Maßnahmen mitteilt, die sie oder er getroffen hat oder treffen wird, um die Anforderungen des § 30 Abs. 1 erster Satz zu erfüllen.

(2) Für den Fall der Uneinbringlichkeit einer verhängten Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu vier Wochen zu verhängen.

22.04.2020

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