zu Abs. 1: LGBl. Nr. 53/2020 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 53/2020
§ 29
Übergangsbestimmung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Ein aufgrund des Burgenländischen Gesundheitswesengesetzes 2017 in der Fassung des Gesetzes LGBL. Nr. 6/2018 bestelltes Mitglied der Organe des BURGEF bleibt so lange Mitglied der aufgrund dieses Gesetzes eingerichteten Organe, bis für dieses ein anderes Mitglied bestellt wird. Dies gilt ebenso für Ersatzmitglieder, Koordinatorinnen oder Koordinatoren sowie für die oder den Vorsitzenden des Ausschusses der Gesundheitsplattform.
(2) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Burgenländische Gesundheitswesengesetz 2013, LGBl. Nr. 73/2013, außer Kraft.
(3) § 9 Abs. 1 Z 7, § 9 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 4 und 5, § 16 Abs. 1 Z 5 und der Entfall der Z 6, § 27 Abs. 2 Z 4, § 28 Z 1 bis 3 und § 29 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2020 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
10.08.2020
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