§ 29 Bgld. AWH-VO 2024

Alte FassungIn Kraft seit 08.5.2024

2. Abschnitt

Spezielle infrastrukturelle Anforderungen

§ 29

Größe der Palliativpatientenzimmer

(1) Die Mindestgröße eines Palliativpatientenzimmers in einer stationären Hospizeinrichtung hat 22 m2 zu betragen. Die Sanitäreinheit, räumlich abgetrennte Vorraumbereiche und Teile des Palliativpatientenzimmers mit einer Raumhöhe von weniger als 2,50 m sind auf diese Fläche nicht anzurechnen. Die Größe der Sanitäreinheit hat zumindest 5,5 m2 zu betragen.

(2) Die Palliativpatientenzimmer sind als Einbettzimmer vorzusehen und dürfen nur mit einer Person belegt werden.

07.05.2024

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