§ 58 LBDG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 58/2013 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 67/2010

§ 58

Reisezeit

(1) Reisezeit ist jene Zeit, die von dem eine Dienstreise durchführenden Beamten aufgewendet werden muß, um die Wegstrecke von seiner Dienststelle zum Dienstverrichtungsort, vom Dienstverrichtungsort zu einem anderen Dienstverrichtungsort und vom Dienstverrichtungsort zu seiner Dienststelle zurückzulegen. § 68 Abs. 2 LBBG 2001 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Reisezeit gilt als Dienstzeit im Ausmaß von

  1. 1. 100 % der Reisezeit, soweit diese innerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden liegt,
  2. 2. 66,66 % der Reisezeit, soweit diese außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden liegt und der Beamte ein Kraftfahrzeug selbst lenkt,
  3. 3. 33,33 % der Reisezeit, soweit diese außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden liegt und
  1. a) die weitere Voraussetzung nach Z 2 nicht erfüllt ist oder
  2. b) der Beamte ein eigenes Kraftfahrzeug lenkt, ohne daß er Anspruch auf eine besondere Entschädigung gemäß § 62 Abs. 2 LBBG 2001 hat.

(3) Reisezeiten, die außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden liegen, gelten in dem sich aus Abs. 2 Z 2 und 3 ergebenden Ausmaß und nach Maßgabe der Bestimmungen des § 59 als Überstunden. Sie sind nach den Bestimmungen des § 59 abzugelten.

(4) Abweichend von Abs. 2 Z 2 gilt für Beamte, zu deren Aufgabenbereich das Lenken von Dienstkraftwagen zählt, die Reisezeit im Ausmaß von 100 % als Dienstzeit.

10.01.2014

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