§ 58
Abschußmeldung
(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschuss und den Fang eines Wildstückes sowie das Auffinden eines gefallenen Wildstückes unter Angabe des Erlegers oder Finders dem Hegeringleiter binnen einer Woche bekanntzugeben, sofern es sich um Wild, das der Abschussplanung unterliegt, oder um Schwarzwild oder Damwild handelt (Abschussmeldung). Der Hegeringleiter hat die Abschussmeldung binnen einer Woche nach ihrem Einlangen an den Bezirksjägermeister weiterzuleiten. Für die Abschussmeldung ist der Vordruck (Abs. 2) zu verwenden. Sofern die Abschussmeldung in Papierform erfolgt, ist der Vordruck gemäß Abs. 2 zu verwenden. Nach Maßgabe vorhandener technischer Möglichkeiten kann die Abschussmeldung in elektronischer Form erfolgen.
(2) Der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft hat mit Verordnung unter Bedachtnahme auf den Inhalt und den Zweck der Abschußmeldung Vordrucke festzulegen.
25.08.2020
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