§ 58 LBDG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 58/2013, LGBl. Nr. 77/2022 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 77/2022 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 77/2022 (Entfall) zu Abs. 4: LGBl. Nr. 77/2022

§ 58

Reisezeit

(1) Reisezeit ist die im Rahmen einer Dienstreise für die Zurücklegung der Wegstrecke von der Dienststelle zum Dienstverrichtungsort, vom Dienstverrichtungsort zu einem anderen Dienstverrichtungsort und vom Dienstverrichtungsort zur Dienststelle notwendige Zeit, während der keine Dienstleistung erbracht wird. Reisezeiten gelten als Dienstzeit, soweit die Reisezeiten in der Zeit von 6.30 Uhr bis 18.00 Uhr anfallen. § 68 Abs. 2 LBBG 2001 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Reisezeiten, die in der Zeit von 18.00 Uhr bis 6.30 Uhr anfallen, sind ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen.

(3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 77/2022)

(4) Abweichend von Abs. 1 und 2 gilt für Beamte, deren Aufgabenbereich im Lenken von Dienstkraftwagen besteht, die Reisezeit im Ausmaß von 100% als Dienstzeit.

27.10.2022

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