§ 58
Durchführung
(1) Die §§ 2, 6 bis 15 und 17 des Kärntner Volksbefragungsgesetzes, LGBl Nr 30/1975, gelten für Gemeindevolksbefragungen sinngemäß mit der Maßgabe, daß
- a) der Ausdruck “Volksbefragung" jeweils durch den Ausdruck “Gemeindevolksbefragung" zu ersetzen ist;
- b) an die Stelle der Landeswahlbehörde jeweils die Gemeindewahlbehörde zu treten hat und Hinweise auf die Bezirkswahlbehörden nicht zum Tragen kommen;
- c) an Stelle einer Verordnung der Landesregierung jeweils eine Verordnung des Gemeinderates in Betracht kommt;
- d) als Wahlbehörden die Gemeindewahlbehörden und Sprengelwahlbehörden berufen sind, die nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 jeweils im Amt sind;
- e) stimmberechtigt die Gemeindebürger sind;
- f) an Stelle der angeführten Bestimmungen der Landtagswahlordnung die vergleichbaren Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 zu treten haben;
- g) an die Stelle der im Landtag vertretenen Parteien die im Gemeinderat vertretenen Parteien zu treten haben;
- h) an die Stelle des Gemeindegebietes im § 14 Abs. 5 des Kärntner Volksbefragungsgesetzes das Abstimmungsgebiet zu treten hat.
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Abs. 1 die Bestimmungen für die Durchführung einer Gemeindevolksbefragung in einer Kundmachung darzustellen.
04.02.2014
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