§ 58 K-LGlBG 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

§ 58
Referat für Frauen und Gleichstellung

(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Referat für Frauen und Gleichstellung einzurichten. Das Referat für Frauen und Gleichstellung besteht aus der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten und dem erforderlichen Personal.

(2) Die Landesregierung hat eine Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte für eine Funktionsdauer von fünf Jahren zu bestellen und mit der Leitung des Referats für Frauen und Gleichstellung zu beauftragten. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Person. Wiederbestellungen sind zulässig.

(3) Bei der Bestellung der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die betreffende Person die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen für die Erfüllung der Aufgaben des Referats für Frauen und Gleichstellung aufweist.

(4) Die Landesregierung hat für die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte in gleicher Weise und unter denselben Voraussetzungen eine Stellvertreterin zu bestellen. Die Rechte und Pflichten der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten gehen für die Dauer ihrer Verhinderung auf ihre Stellvertreterin über.

(5) Vertreterinnen der Dienstgeberin dürfen die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte (ihre Stellvertreterin) in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grund nicht benachteiligen; insbesondere darf ihr aus dieser Tätigkeit bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.

(6) Die Landesregierung hat die zur Besorgung der Aufgaben des Referats für Frauen und Gleichstellung erforderlichen Personal-, Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen.

(7) Die in dem Referat für Frauen und Gleichstellung tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten.

(8) Die Inanspruchnahme des Referats für Frauen und Gleichstellung ist kostenlos und kann auch anonym erfolgen.

(9) Die Organe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie die durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper, Anstalten, Fonds und Körperschaften haben das Referat für Frauen und Gleichstellung bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu gewähren. Das Referat für Frauen und Gleichstellung kann, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, andere Personen oder Einrichtungen sowie die Organe des Bundes um schriftliche oder mündliche Stellungnahme ersuchen.

16.11.2021

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