§ 58
Funktionsperiode
Die Funktionsperiode eines Ortsfeuerwehr-, Gemeindefeuerwehr-, Abschnittsfeuerwehr-, Bezirksfeuerwehr- und des Landesfeuerwehrkommandanten und ihrer Stellvertreter dauert vom Zeitpunkt ihrer Wahl bis zur erfolgten darauffolgenden Wahl.
20.04.2021
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)