§ 58 K-FWG 2021

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2021

§ 58
Funktionsperiode

Die Funktionsperiode eines Ortsfeuerwehr-, Gemeindefeuerwehr-, Abschnittsfeuerwehr-, Bezirksfeuerwehr- und des Landesfeuerwehrkommandanten und ihrer Stellvertreter dauert vom Zeitpunkt ihrer Wahl bis zur erfolgten darauffolgenden Wahl.

20.04.2021

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)