XII. Abschnitt
Organisation
§ 58
Zuständigkeit
Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, obliegt die Besorgung der behördlichen Aufgaben nach diesem Gesetz der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Wahrnehmung der Aufgaben der wissenschaftlichen Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr 338/1997 obliegt der Landesregierung.
20.02.2014
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