§ 58 K-NSG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

XII. Abschnitt

Organisation

§ 58

Zuständigkeit

Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, obliegt die Besorgung der behördlichen Aufgaben nach diesem Gesetz der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Wahrnehmung der Aufgaben der wissenschaftlichen Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr 338/1997 obliegt der Landesregierung.

20.02.2014

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