§ 58 GHO 2020

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

6. Abschnitt

Haushaltskonsolidierung

§ 58

Haushaltskonsolidierungskonzept

(1) Das Haushaltskonsolidierungskonzept dient der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben der Gemeinde und der Erreichung einer dauernden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Ein Haushaltskonsolidierungskonzept ist zu erstellen, wenn

  1. 1. sich bei der Erstellung des Voranschlags gemäß § 6 Abs. 4 oder des Rechnungsabschlusses herausstellt, dass die höchstzulässigen Kassenkredite (Kassenstärker) nicht ausreichen, um Zahlungsverpflichtungen der Gemeinde fristgerecht nachzukommen oder
  2. 2. wenn im Rechnungsabschluss die finanzierungswirksamen Erträge niedriger als die finanzierungswirksamen Aufwendungen sind oder
  3. 3. wenn im Rechnungsabschluss der Saldo der operativen Gebarung des Finanzierungshaushalts nicht ausreicht, die laufenden Kredittilgungen abzudecken.

(2) Im Haushaltskonsolidierungskonzept ist der nächstmögliche Zeitpunkt festzulegen, bis zu dem das Gleichgewicht des Haushaltes (§ 6) wiederhergestellt ist.

(3) Das Haushaltskonsolidierungskonzept bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn das Haushaltskonsolidierungskonzept als Zeitraum für die Erreichung des Haushaltsgleichgewichts höchstens zehn Jahre vorsieht. Ist selbst bei größter Sparsamkeit der Haushaltsausgleich in zehn Jahren nicht erwartbar, kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde von diesem Konsolidierungszeitraum abgewichen werden. Die Zustimmung des Haushaltskonsolidierungskonzepts kann unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden.

(4) Für grundlegende Änderungen des Haushaltskonsolidierungskonzepts, insbesondere die Verlängerung des Konsolidierungszeitraumes, gilt Abs. 2 sinngemäß.

23.12.2019

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