§ 58 K-StBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2021

§ 58
Geschenkannahme

(1) Dem Beamten ist es verboten, im Hinblick auf seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es dem Beamten verboten, im Hinblick auf seine amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einem Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.

(2) Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinn des Abs. 1, soweit der Beamte nicht die Absicht verfolgt, sich oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinn des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

(3) Ehrengeschenke darf der Beamte entgegennehmen. Er hat den Magistratsdirektor hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt der Magistratsdirektor innerhalb eines Monats die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.

(4) Ein Vorteil, der einem Beamten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihm angenommen werden, wenn dieser Vorteil

  1. 1. grundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird,
  2. 2. dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,
  3. 3. einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und
  4. 4. abgesehen von Z 3 in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.

01.03.2021

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