XII. Abschnitt
Organisation
§ 58
Zuständigkeit
(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, obliegt die Besorgung der behördlichen Aufgaben nach diesem Gesetz der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Wahrnehmung der Aufgaben der wissenschaftlichen Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr 338/1997 obliegt der Landesregierung.
(2) Abweichend von Abs. 1 obliegt die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß dem IV. Abschnitt sowie den aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen, sofern sich das Vorhaben auf mehr als einen Bezirk bezieht, der Landesregierung.
16.10.2017
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