§ 58 K-WWLG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

8. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 58

Strafbestimmungen

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

  1. a) den Bestimmungen der Regulierungsurkunden zuwiderhandelt;
  2. b) Anordnungen der Behörde aufgrund dieses Gesetzes nicht oder nicht fristgerecht erfüllt;
  3. c) Markierungen, Grenzkennzeichnungen oder sonstige Behelfe, die bei den nach diesem Gesetz durchzuführenden technischen Arbeiten verwendet werden, beschädigt, entfernt, versetzt oder verändert.

(2) Wer eine Verwaltungsübertretung begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 4000,- Euro zu bestrafen.

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