§ 58 K-StrG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 10.3.2017

§ 58
Abgaben für die Sonderbenützung des Straßengrunds

Die Abgaben für die Sonderbenützung von Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen werden in einem gesonderten Gesetz geregelt.

29.03.2017

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