§ 58
Abgaben für die Sonderbenützung des Straßengrunds
Die Abgaben für die Sonderbenützung von Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen werden in einem gesonderten Gesetz geregelt.
29.03.2017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Alte FassungIn Kraft seit 10.3.2017
§ 58
Abgaben für die Sonderbenützung des Straßengrunds
Die Abgaben für die Sonderbenützung von Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen werden in einem gesonderten Gesetz geregelt.
29.03.2017
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