§ 58
Beschwerde
(1) Im Verfahren über die Zuerkennung, Minderung oder Einstellung von Leistungen sozialer Mindestsicherung kann ein Verzicht auf die Beschwerde im Sinne des § 7 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes nicht wirksam abgegeben werden.
(2) Die Frist für die Erhebung einer Beschwerde beträgt sechs Wochen.
(3) Beschwerden sowie Vorlageanträge in Verfahren, in denen Leistungen der sozialen Mindestsicherung zuerkannt werden, haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht kann im Einzelfall den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Verfahren aufheben, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug nicht geboten ist.
19.02.2014
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)