§ 58 K-PG 2010

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2021

9. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 58

Verweise

(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Novelle verwiesen wird:

02.03.2021

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