§ 58
Meldepflichten
(1) Wird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zur verfolgenden in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden.
(1a) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf. Der Beamte hat jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz des Verletzten oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist; erforderlichenfalls besteht auch in Fällen iSd ersten Satzes Meldepflicht.
(1b) Der Leiter der Dienststelle kann aus
- 1. in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder
- 2. in der amtlichen Tätigkeit selbst
- gelegenen Gründen abweichend von Abs. 1a erster Satz eine Meldepflicht verfügen.
(2) Der Beamte hat alle für das Dienstverhältnis bedeutsamen Umstände unverzüglich der Landesregierung zu melden. Der Meldepflicht unterliegen insbesondere:
- 1. Namensänderung,
- 2. Standesveränderung,
- 3. jede Veränderung der Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en)
- 4. Änderung des Wohnsitzes,
- 5. Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung,
- 6. Verlust der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens und sonstiger Sachbehelfe,
- 7. Besitz einer Entscheidung nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970;
- 8. Schadenersatzansprüche im Sinne des § 172 a;
- 9. die Erkrankung an meldepflichtigen Krankheiten im Sinn des Epidemiegesetzes 1950.
17.04.2020
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