§ 58 K-GBWO

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.2022

§ 58

Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters

(1) Die Leitung der Wahl steht unbeschadet der Aufgaben der fliegenden Wahlkommission und der Wahlbehörde für die Briefwahl der Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, den Sprengelwahlbehörden zu.

(2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.

(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung einer Anordnung ist eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen.

21.10.2022

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