XII. Abschnitt
Organisation
§ 58
Zuständigkeit
(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, obliegt die Besorgung der behördlichen Aufgaben nach diesem Gesetz der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Der Landesregierung obliegt die Wahrnehmung
- 1. der Aufgaben der wissenschaftlichen Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/1997 und
- 2. der Nichtigkeitsgründe gemäß § 5 Abs. 2 Kärntner Raumordnungsgesetz.
08.10.2021
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