§ 58
Rückerstattung der Prüfungsgebühr
Die Prüfungsgebühr ist der Prüfungswerberin oder dem Prüfungswerber zur Gänze zurückzuerstatten, wenn die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber
- 1. zur Prüfung nicht zugelassen wird oder
- 2. spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe ihres oder seines Rücktritts zur Post gibt oder
- 3. nachweist, dass sie oder er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne ihr oder sein Verschulden verhindert war.
13.09.2019
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