§ 58 Bgld. HK-VO 2019

Alte FassungIn Kraft seit 12.9.2019

§ 58

Rückerstattung der Prüfungsgebühr

Die Prüfungsgebühr ist der Prüfungswerberin oder dem Prüfungswerber zur Gänze zurückzuerstatten, wenn die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber

  1. 1. zur Prüfung nicht zugelassen wird oder
  2. 2. spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe ihres oder seines Rücktritts zur Post gibt oder
  3. 3. nachweist, dass sie oder er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne ihr oder sein Verschulden verhindert war.

13.09.2019

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