Anlage 1
Anlage 1.3.2.1
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LEHRPLAN DER HÖHEREN LEHRANSTALT FÜR ELEKTRONIK
Ausbildungszweig Technische Informatik
I. STUNDENTAFEL *1)
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen
Unterrichtsgegenstände)
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Lehr-
Wochenstunden *) ver-
A. Pflichtgegenstände Summe pflich-
Jahrgang tungs-
gruppe
I. II. III. IV. V.
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1. Religion ............ 2 2 2 2 2 10 (III)
2. Deutsch ............. 3 2 2 2 2 11 (I)
3. Englisch ............ 2 2 2 2 2 10 (I)
4. Geschichte .......... - - - 2 2 4 (III)
5. Geographie .......... 2 2 - - - 4 (III)
6. Wirtschaftliche
Bildung, Rechtskunde
und Politische
Bildung ............. - - - - 4 4 III
7. Leibesübungen ....... 2 2 2 1 1 8 (IVa)
8. Mathematik und
angewandte Mathematik 5 3 4 4 - 16 (I)
9. Darstellende
Geometrie ........... 2 2 - - - 4 (I)
10. Physik und angewandte
Physik .............. 2 2 2 1 - 7 (II)
11. Chemie, angewandte
Chemie und
Umwelttechnik ....... 2 2 - - - 4 II
12. Elektronische
Datenverarbeitung und
angewandte
Elektronische
Datenverarbeitung ... - 2 2 - - 4 I
13. Grundlagen der
Elektrotechnik ...... 4 3 - - - 7 (I)
14. Energietechnik und
Leistungselektronik . - - - 3 2 5 I
15. Elektronik und
Digitaltechnik ...... - 2 4 3 3 12 I
16. Nachrichten- und
Hochfrequenztechnik . - - 3 2 3 8 (I)
17. Technische Informatik - - - 4 4 8 I
18. Meß-, Steuerungs-
und Regelungstechnik - 2 2 2 2 8 I
19. Fertigungstechnik und
Konstruktionslehre *2) 5 3 3 4 5 20 I
20. Laboratorium ........ - - 3 4 8 15 I
21. Werkstätten-
laboratorium ........ - - - 4 - 4 III
22. Werkstätte .......... 9 9 9 - - 27 (Va)
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Gesamtwochenstundenzahl 38- 38- 38- 38- 38-
40 40 40 40 40 195
23. Pflichtpraktikum .... zweimal mindestens je vier Wochen vor
Eintritt in den V. Jahrgang
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Lehr-
Wochenstunden *) ver-
B. Freigegenstände pflich-
Jahrgang tungs-
gruppe
I. II. III. IV. V.
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Stenotypie .......... 2 2 - - - (V)
Zweite lebende
Fremdsprache *3) .... - - 3 3 3 (I)
Labor für
Betriebswirtschaft .. - - - 3 3 II
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Lehr-
Wochenstunden *) ver-
C. Unverbindliche Übungen pflich-
Jahrgang tungs-
gruppe
I. II. III. IV. V.
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Leibesübungen ....... 2 2 2 2 2 (IVa)
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Lehr-
Wochenstunden *) ver-
D. Förderunterricht pflich-
Jahrgang tungs-
gruppe
I. II. III. IV. V.
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Deutsch ............. *4) *4) *4) *4) *4) (I)
Englisch ............ *4) *4) *4) *4) *4) (I)
Mathematik und
angewandte Mathematik *4) *4) *4) *4) *4) (I)
Fachtheoretische
Pflichtgegenstände .. *4) *4) *4) *4) *4) *5)
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Siehe Anlage 1.
III. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Siehe Anlage 1.
IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage 1.
V. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,
AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN,
DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
A. PFLICHTGEGENSTÄNDE
2. DEUTSCH
Siehe Anlage 1.
3. ENGLISCH
Siehe den Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache (Englisch)" in Anlage 1.
4. GESCHICHTE
Siehe den Pflichtgegenstand „Geschichte und Sozialkunde" in Anlage 1.
5.GEOGRAPHIE
Siehe den Pflichtgegenstand „Geographie und Wirtschaftskunde" in Anlage 1.
- 6. WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG, RECHTSKUNDE UND POLITISCHE BILDUNG
V. Jahrgang:
Siehe den Pflichtgegenstand Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung in Anlage 1, IV. und V. Jahrgang.
7. LEIBESÜBUNGEN
Siehe Anlage 1.
- 8. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK
Siehe Anlage 1.3.2.
- 9. DARSTELLENDE GEOMETRIE
Siehe Anlage 1.3.2.
- 10. PHYSIK UND ANGEWANDTE PHYSIK
Siehe Anlage 1.3.2.
- 11. CHEMIE, ANGEWANDTE CHEMIE UND UMWELTTECHNIK
Siehe Anlage 1.3.2.
- 12. ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG UND ANGEWANDTE
ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG
Siehe Anlage 1.3.2.
- 13. GRUNDLAGEN DER ELEKTROTECHNIK
Siehe Anlage 1.3.2.
- 14. ENERGIETECHNIK UND LEISTUNGSELEKTRONIK
Siehe Anlage 1.3.2.
- 15. ELEKTRONIK UND DIGITALTECHNIK
Siehe Anlage 1.3.2.
Bei 2 Wochenstunden im IV. Jahrgang ist die Tiefe der Lehrstoffvermittlung dem geringeren Stundenausmaß anzupassen.
- 16. NACHRICHTEN- UND HOCHFREQUENZTECHNIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll Schaltungen der Nachrichten- und Hochfreqenztechnik analysieren und ihr Frequenzverhalten berechnen können. Er soll mit den gebräuchlichsten Verfahren der Übertragungs- und Empfangstechnik sowie der Vermittlungstechnik im Fernsprech- und Fernschreibwesen vertraut sein. Er soll die einschlägigen Normen kennen.
Lehrstoff:
III. Jahrgang:
Siehe den Pflichtgegenstand „Nachrichtentechnik" in Anlage 1.3.2
IV. Jahrgang:
Vierpole:
Übertragungsgrößen, Filtertechnik.
Vermittlungstechnik:
Österreichisches Fernsprech- und Fernschreibnetz.
Nebenstellentechnik.
Schwingungserzeugung:
Rückkoppelung, Oszillatorschaltungen.
Frequenzumsetzung:
Modulation und Demodulation, Frequenzteilung und -vervielfachung.
V. Jahrgang:
Rundfunk- und Fernsehtechnik:
Übertragungsverfahren, Empfänger.
Analoge Übertragungstechnik:
Analoge Multiplexverfahren; leitungsgebundene und
leitungsungebundene Übertragungsstrecken.
Impulstechnik:
Periodische und nichtperiodische Vorgänge. Impulserzeugung,
-formung und -verstärkung.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Routineaufgaben des Fachgebietes.
Es ist in erster Linie die Aufgabe des Gegenstandes, einen fundierten überblick über das Fachgebiet zu geben.
Der Praxisbezug wird durch Einsatz elektronischer Rechenhilfen und durch die Aufbereitung von Rechnerprogrammen für die Anwendung in der Konstruktion und im Laboratorium gefördert.
Bei 2 Wochenstunden im V. Jahrgang entfällt der Themenbereich „Impulstechnik".
- 17. TECHNISCHE INFORMATIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll die Gesetze der Informationsverarbeitung und ihre Anwendung auf den Gebieten der Hardware und der Software sicher beherrschen. Er soll komplexere einschlägige Aufgaben lösen können.
Lehrstoff:
IV. Jahrgang:
Software:
Betriebsformen. Betriebssysteme und Betriebsprogramme. Organisationsstrukturen im Softwareentwurf. Datenstrukturen, Algorithmen und Programme.
Mikroelektronik:
Zentraleinheit, Speicher, Peripheriebausteine. Speicherhierarchien; Massenspeicher. Störungsunterdrückung. Einfache Mikrocomputersteuerungen. Einsatz von Mikroprozessorsystemen. Befehlssätze und Strukturen.
V. Jahrgang:
Software:
Programmbibliothek; Programmiersprachen. Kommerzielle Datenverarbeitung; Bildschirmgraphik; computerunterstützter Entwurf. Datenbanken. Datensicherung. Kosten-Nutzen-Analyse. Optimieren von Programmen.
Mikroelektronik:
Bauformen intelligenter Peripheriebausteine; Direct Memory Access. Sonderbauformen von Prozessoren. Mikroprozessoranwendungen in parallelen Prozessen. Emulation. Technische Anwendungen.
Digitale Übertragungstechnik:
Informationstheorie; digitale Multiplexverfahren (Arten, praktische Anwendung); Vermittlungstechnik.
Datenfernübertragung:
Schnittstellen; Protokolle; ISO-Schichtenmodell. Datennetze.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf typische Aufgaben des Fachgebietes im Sinne der Pflichtgegenstände „Fertigungstechnik und Konstruktionslehre" und „Laboratorium", weshalb besonders auf dem Stand der Technik angepaßte Lehrinhalte zu achten sein wird. Im Themenbereich „Datenstrukturen", „Algorithmen und Programme" kommt den Baumstrukturen sowie den Such-, Sortier- und Mischverfahren besondere Bedeutung zu. Im Themenbereich „Programmiersprachen" sind auch die Echtzeitsprachen von Bedeutung.
Der Unterricht baut auf grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten aus den Pflichtgegenständen „Elektronische Datenverarbeitung und angewandte Elektronische Datenverarbeitung" und „Elektronik und Digitaltechnik" auf.
Der praktischen Bildungs- und Lehraufgabe entsprechend, empfiehlt sich die Gruppenarbeit insbesondere beim modularisierten Softwareentwurf.
- 18. MESS-, STEUERUNGS- UND REGELUNGSTECHNIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Siehe Anlage 1.3.2.
Lehrstoff:
II. Jahrgang:
Siehe Anlage 1.3.2.
III. Jahrgang:
Siehe Anlage 1.3.2.
IV. Jahrgang:
Regelungstechnik:
Regelkreis, Regelkreisglieder, stetige und unstetige Regler,
Stabilität und Optimierung. Digitale Regler.
Nieder- und Hochfrequenzmeßtechnik:
Messung von Kenngrößen passiver und aktiver Zwei- und Vierpole,
Wobbelmeßtechnik. Spektralanalyse.
V. Jahrgang:
Oszilloskop:
Abtastoszilloskop, Speicheroszilloskop; Auführungsformen.
Prozessorgesteuerte Meßwerterfassung und -verarbeitung:
Steuerbare Meßgeräte; standardisierte Bussysteme (Aufbau, Funktion, Anwendung), Anwendungen in der Regelungstechnik.
Mikroelektronik:
Logikanalysator; Emulator.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Routineaufgaben des Fachgebietes. Im IV. Jahrgang ist entsprechend im Ausbildungszweig das größere Gewicht dem Themenbereich „Regelungstechnik" einzuräumen. Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen empfiehlt sich im Themenbereich „Prozessorgesteuerte Meßwerterfassung und -verarbeitung" die Absprache mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Elektronik und Digitaltechnik" bzw. „Technische Informatik".
Der Praxisbezug wird durch Einsatz elektronischer Rechenhilfen und durch die Aufbereitung von Rechnerprogrammen für die Anwendung in der Konstruktion und im Laboratorium gefördert.
- 19. FERTIGUNGSTECHNIK UND KONSTRUKTIONSLEHRE
Siehe Anlage 1.3.2.
20. LABORATORIUM
Bildungs- und Lehraufgabe:
Siehe Anlage 1.3.2.
Lehrstoff:
III. Jahrgang:
IV. Jahrgang:
V. Jahrgang:
Übungen aus den Themenbereichen der Pflichtgegenstände „Grundlagen der Elektrotechnik", „Energietechnik und Leistungselektronik", „Elektronik und Digitaltechnik", „Nachrichten- und Hochfrequenztechnik", „Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik" und „Technische Informatik" wie im jeweiligen Lehrstoff dieser Pflichtgegenstände.
Didaktische Grundsätze:
Siehe Anlage 1.3.2.
- 21. WERKSTÄTTENLABORATORIUM
Siehe Anlage 1.3.2.
22. WERKSTÄTTE
Siehe Anlage 1.3.2.
23. PFLICHTPRAKTIKUM
Siehe Anlage 1.
B. FREIGEGENSTÄNDE
STENOTYPIE
Siehe Anlage 1.
ZWEITE LEBENDE FREMDSPRACHE
Siehe Anlage 1.
LABOR FÜR BETRIEBSWIRTSCHAFT
Siehe Anlage 1.3.2.
C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN
LEIBESÜBUNGEN
Siehe Anlage 1.
D. FÖRDERUNTERRICHT
Siehe Anlage 1.
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*) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen bzw. durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen der Schulbehörde erster Instanz sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von der Stundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen; siehe Art. I § 2 Abs. 2 der Lehrplanverordnung sowie Anlage 1 Abschnitt Ia.
*1) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von dieser Stundentafel im Rahmen des Abschnittes Ia der Anlage 1 abgewichen werden.
*2) Mit Konstruktionsübungen.
*3) In Amtsschriften ist in Klammern die Bezeichnung der Fremdsprache anzuführen.
*4) Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für höchstens 8 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, wobei aus pädagogischen Gründen eine Blockung anzustreben ist.
*5) Lehrverpflichtungsgruppe wie der entsprechende Pflichtgegenstand.
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