Anlage 1 Lehrpläne - Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Anlage 1

Anlage 1.3.2.1

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LEHRPLAN DER HÖHEREN LEHRANSTALT FÜR ELEKTRONIK

Ausbildungszweig Technische Informatik

I. STUNDENTAFEL *1)

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

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Lehr-

Wochenstunden *) ver-

A. Pflichtgegenstände Summe pflich-

Jahrgang tungs-

gruppe

I. II. III. IV. V.

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1. Religion ............ 2 2 2 2 2 10 (III)

2. Deutsch ............. 3 2 2 2 2 11 (I)

3. Englisch ............ 2 2 2 2 2 10 (I)

4. Geschichte .......... - - - 2 2 4 (III)

5. Geographie .......... 2 2 - - - 4 (III)

6. Wirtschaftliche

Bildung, Rechtskunde

und Politische

Bildung ............. - - - - 4 4 III

7. Leibesübungen ....... 2 2 2 1 1 8 (IVa)

8. Mathematik und

angewandte Mathematik 5 3 4 4 - 16 (I)

9. Darstellende

Geometrie ........... 2 2 - - - 4 (I)

10. Physik und angewandte

Physik .............. 2 2 2 1 - 7 (II)

11. Chemie, angewandte

Chemie und

Umwelttechnik ....... 2 2 - - - 4 II

12. Elektronische

Datenverarbeitung und

angewandte

Elektronische

Datenverarbeitung ... - 2 2 - - 4 I

13. Grundlagen der

Elektrotechnik ...... 4 3 - - - 7 (I)

14. Energietechnik und

Leistungselektronik . - - - 3 2 5 I

15. Elektronik und

Digitaltechnik ...... - 2 4 3 3 12 I

16. Nachrichten- und

Hochfrequenztechnik . - - 3 2 3 8 (I)

17. Technische Informatik - - - 4 4 8 I

18. Meß-, Steuerungs-

und Regelungstechnik - 2 2 2 2 8 I

19. Fertigungstechnik und

Konstruktionslehre *2) 5 3 3 4 5 20 I

20. Laboratorium ........ - - 3 4 8 15 I

21. Werkstätten-

laboratorium ........ - - - 4 - 4 III

22. Werkstätte .......... 9 9 9 - - 27 (Va)

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Gesamtwochenstundenzahl 38- 38- 38- 38- 38-

40 40 40 40 40 195

23. Pflichtpraktikum .... zweimal mindestens je vier Wochen vor

Eintritt in den V. Jahrgang

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Lehr-

Wochenstunden *) ver-

B. Freigegenstände pflich-

Jahrgang tungs-

gruppe

I. II. III. IV. V.

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Stenotypie .......... 2 2 - - - (V)

Zweite lebende

Fremdsprache *3) .... - - 3 3 3 (I)

Labor für

Betriebswirtschaft .. - - - 3 3 II

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Lehr-

Wochenstunden *) ver-

C. Unverbindliche Übungen pflich-

Jahrgang tungs-

gruppe

I. II. III. IV. V.

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Leibesübungen ....... 2 2 2 2 2 (IVa)

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Lehr-

Wochenstunden *) ver-

D. Förderunterricht pflich-

Jahrgang tungs-

gruppe

I. II. III. IV. V.

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Deutsch ............. *4) *4) *4) *4) *4) (I)

Englisch ............ *4) *4) *4) *4) *4) (I)

Mathematik und

angewandte Mathematik *4) *4) *4) *4) *4) (I)

Fachtheoretische

Pflichtgegenstände .. *4) *4) *4) *4) *4) *5)

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage 1.

III. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 1.

IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage 1.

V. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN,

DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

2. DEUTSCH

Siehe Anlage 1.

3. ENGLISCH

Siehe den Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache (Englisch)" in Anlage 1.

4. GESCHICHTE

Siehe den Pflichtgegenstand „Geschichte und Sozialkunde" in Anlage 1.

5.GEOGRAPHIE

Siehe den Pflichtgegenstand „Geographie und Wirtschaftskunde" in Anlage 1.

  1. 6. WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG, RECHTSKUNDE UND POLITISCHE BILDUNG

V. Jahrgang:

Siehe den Pflichtgegenstand Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung in Anlage 1, IV. und V. Jahrgang.

7. LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 1.

  1. 8. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage 1.3.2.

  1. 9. DARSTELLENDE GEOMETRIE

Siehe Anlage 1.3.2.

  1. 10. PHYSIK UND ANGEWANDTE PHYSIK

Siehe Anlage 1.3.2.

  1. 11. CHEMIE, ANGEWANDTE CHEMIE UND UMWELTTECHNIK

Siehe Anlage 1.3.2.

  1. 12. ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG UND ANGEWANDTE

ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG

Siehe Anlage 1.3.2.

  1. 13. GRUNDLAGEN DER ELEKTROTECHNIK

Siehe Anlage 1.3.2.

  1. 14. ENERGIETECHNIK UND LEISTUNGSELEKTRONIK

Siehe Anlage 1.3.2.

  1. 15. ELEKTRONIK UND DIGITALTECHNIK

Siehe Anlage 1.3.2.

Bei 2 Wochenstunden im IV. Jahrgang ist die Tiefe der Lehrstoffvermittlung dem geringeren Stundenausmaß anzupassen.

  1. 16. NACHRICHTEN- UND HOCHFREQUENZTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll Schaltungen der Nachrichten- und Hochfreqenztechnik analysieren und ihr Frequenzverhalten berechnen können. Er soll mit den gebräuchlichsten Verfahren der Übertragungs- und Empfangstechnik sowie der Vermittlungstechnik im Fernsprech- und Fernschreibwesen vertraut sein. Er soll die einschlägigen Normen kennen.

Lehrstoff:

III. Jahrgang:

Siehe den Pflichtgegenstand „Nachrichtentechnik" in Anlage 1.3.2

IV. Jahrgang:

Vierpole:

Übertragungsgrößen, Filtertechnik.

Vermittlungstechnik:

Österreichisches Fernsprech- und Fernschreibnetz.

Nebenstellentechnik.

Schwingungserzeugung:

Rückkoppelung, Oszillatorschaltungen.

Frequenzumsetzung:

Modulation und Demodulation, Frequenzteilung und -vervielfachung.

V. Jahrgang:

Rundfunk- und Fernsehtechnik:

Übertragungsverfahren, Empfänger.

Analoge Übertragungstechnik:

Analoge Multiplexverfahren; leitungsgebundene und

leitungsungebundene Übertragungsstrecken.

Impulstechnik:

Periodische und nichtperiodische Vorgänge. Impulserzeugung,

-formung und -verstärkung.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Routineaufgaben des Fachgebietes.

Es ist in erster Linie die Aufgabe des Gegenstandes, einen fundierten überblick über das Fachgebiet zu geben.

Der Praxisbezug wird durch Einsatz elektronischer Rechenhilfen und durch die Aufbereitung von Rechnerprogrammen für die Anwendung in der Konstruktion und im Laboratorium gefördert.

Bei 2 Wochenstunden im V. Jahrgang entfällt der Themenbereich „Impulstechnik".

  1. 17. TECHNISCHE INFORMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Gesetze der Informationsverarbeitung und ihre Anwendung auf den Gebieten der Hardware und der Software sicher beherrschen. Er soll komplexere einschlägige Aufgaben lösen können.

Lehrstoff:

IV. Jahrgang:

Software:

Betriebsformen. Betriebssysteme und Betriebsprogramme. Organisationsstrukturen im Softwareentwurf. Datenstrukturen, Algorithmen und Programme.

Mikroelektronik:

Zentraleinheit, Speicher, Peripheriebausteine. Speicherhierarchien; Massenspeicher. Störungsunterdrückung. Einfache Mikrocomputersteuerungen. Einsatz von Mikroprozessorsystemen. Befehlssätze und Strukturen.

V. Jahrgang:

Software:

Programmbibliothek; Programmiersprachen. Kommerzielle Datenverarbeitung; Bildschirmgraphik; computerunterstützter Entwurf. Datenbanken. Datensicherung. Kosten-Nutzen-Analyse. Optimieren von Programmen.

Mikroelektronik:

Bauformen intelligenter Peripheriebausteine; Direct Memory Access. Sonderbauformen von Prozessoren. Mikroprozessoranwendungen in parallelen Prozessen. Emulation. Technische Anwendungen.

Digitale Übertragungstechnik:

Informationstheorie; digitale Multiplexverfahren (Arten, praktische Anwendung); Vermittlungstechnik.

Datenfernübertragung:

Schnittstellen; Protokolle; ISO-Schichtenmodell. Datennetze.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf typische Aufgaben des Fachgebietes im Sinne der Pflichtgegenstände „Fertigungstechnik und Konstruktionslehre" und „Laboratorium", weshalb besonders auf dem Stand der Technik angepaßte Lehrinhalte zu achten sein wird. Im Themenbereich „Datenstrukturen", „Algorithmen und Programme" kommt den Baumstrukturen sowie den Such-, Sortier- und Mischverfahren besondere Bedeutung zu. Im Themenbereich „Programmiersprachen" sind auch die Echtzeitsprachen von Bedeutung.

Der Unterricht baut auf grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten aus den Pflichtgegenständen „Elektronische Datenverarbeitung und angewandte Elektronische Datenverarbeitung" und „Elektronik und Digitaltechnik" auf.

Der praktischen Bildungs- und Lehraufgabe entsprechend, empfiehlt sich die Gruppenarbeit insbesondere beim modularisierten Softwareentwurf.

  1. 18. MESS-, STEUERUNGS- UND REGELUNGSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.3.2.

Lehrstoff:

II. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.3.2.

III. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.3.2.

IV. Jahrgang:

Regelungstechnik:

Regelkreis, Regelkreisglieder, stetige und unstetige Regler,

Stabilität und Optimierung. Digitale Regler.

Nieder- und Hochfrequenzmeßtechnik:

Messung von Kenngrößen passiver und aktiver Zwei- und Vierpole,

Wobbelmeßtechnik. Spektralanalyse.

V. Jahrgang:

Oszilloskop:

Abtastoszilloskop, Speicheroszilloskop; Auführungsformen.

Prozessorgesteuerte Meßwerterfassung und -verarbeitung:

Steuerbare Meßgeräte; standardisierte Bussysteme (Aufbau, Funktion, Anwendung), Anwendungen in der Regelungstechnik.

Mikroelektronik:

Logikanalysator; Emulator.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Routineaufgaben des Fachgebietes. Im IV. Jahrgang ist entsprechend im Ausbildungszweig das größere Gewicht dem Themenbereich „Regelungstechnik" einzuräumen. Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen empfiehlt sich im Themenbereich „Prozessorgesteuerte Meßwerterfassung und -verarbeitung" die Absprache mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Elektronik und Digitaltechnik" bzw. „Technische Informatik".

Der Praxisbezug wird durch Einsatz elektronischer Rechenhilfen und durch die Aufbereitung von Rechnerprogrammen für die Anwendung in der Konstruktion und im Laboratorium gefördert.

  1. 19. FERTIGUNGSTECHNIK UND KONSTRUKTIONSLEHRE

Siehe Anlage 1.3.2.

20. LABORATORIUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.3.2.

Lehrstoff:

III. Jahrgang:

IV. Jahrgang:

V. Jahrgang:

Übungen aus den Themenbereichen der Pflichtgegenstände „Grundlagen der Elektrotechnik", „Energietechnik und Leistungselektronik", „Elektronik und Digitaltechnik", „Nachrichten- und Hochfrequenztechnik", „Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik" und „Technische Informatik" wie im jeweiligen Lehrstoff dieser Pflichtgegenstände.

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1.3.2.

  1. 21. WERKSTÄTTENLABORATORIUM

Siehe Anlage 1.3.2.

22. WERKSTÄTTE

Siehe Anlage 1.3.2.

23. PFLICHTPRAKTIKUM

Siehe Anlage 1.

B. FREIGEGENSTÄNDE

STENOTYPIE

Siehe Anlage 1.

ZWEITE LEBENDE FREMDSPRACHE

Siehe Anlage 1.

LABOR FÜR BETRIEBSWIRTSCHAFT

Siehe Anlage 1.3.2.

C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 1.

D. FÖRDERUNTERRICHT

Siehe Anlage 1.

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*) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen bzw. durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen der Schulbehörde erster Instanz sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von der Stundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen; siehe Art. I § 2 Abs. 2 der Lehrplanverordnung sowie Anlage 1 Abschnitt Ia.

*1) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von dieser Stundentafel im Rahmen des Abschnittes Ia der Anlage 1 abgewichen werden.

*2) Mit Konstruktionsübungen.

*3) In Amtsschriften ist in Klammern die Bezeichnung der Fremdsprache anzuführen.

*4) Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für höchstens 8 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, wobei aus pädagogischen Gründen eine Blockung anzustreben ist.

*5) Lehrverpflichtungsgruppe wie der entsprechende Pflichtgegenstand.

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