Anlage 1 Lehrpläne - Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Anlage 1

Anlage 1.4.2

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LEHRPLAN DER HÖHEREN LEHRANSTALT FÜR MASCHINENBAU

Ausbildungszweig Flugtechnik

I. STUNDENTAFEL *1)

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

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Wochenstunden *) Lehrver-

Pflichtgegenstände pflich-

Jahrgang Summe tungs-

I. II. III. IV. V. gruppe

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1. Religion ................ 2 2 2 2 2 10 (III)

2. Deutsch ................. 3 2 2 2 2 11 (I)

3. Lebende Fremdsprache

(Englisch) .............. 2 2 2 2 2 10 (I)

4. Geschichte und

Sozialkunde ............. - - - 2 2 4 (III)

5. Geographie und

Wirtschaftskunde ........ 2 2 - - - 4 (III)

6. Wirtschaftliche Bildung,

Rechtskunde und

Politische Bildung *2) .. - - - - 4 4 III

7. Leibesübungen ........... 2 2 2 1 1 8 (IVa)

8. Mathematik und angewandte

Mathematik .............. 4 3 4 3 - 14 (I)

9. Darstellende Geometrie .. 3 2 - - - 5 (I)

10. Physik und angewandte

Physik .................. 2 2 2 - - 6 (II)

11. Chemie, angewandte Chemie

und Umwelttechnik ....... 2 2 - - - 4 II

12. Elektronische

Datenverarbeitung und

angewandte elektronische

Datenverarbeitung ....... - 2 2 - - 4 I

13. Mechanik *3) ............ 3 3 3 2 2 13 (I)

14. Fertigungstechnik ....... 3 2 2 2 2 11 I

15. Maschinenelemente ....... - 3 4 - - 7 I

16. Elektrotechnik und

Elektronik .............. - - 2 4 3 9 I

17. Luftfahrzeugbau ......... - - 1 3 2 6 I

18. Triebwerke .............. - - - 3 3 6 I

19. Navigation, Flugmeßtechnik

und Flugbetrieb ......... - - - 2 3 5 I

20. Leichtbau ............... - - - 2 2 4 I

21. Konstruktionsübungen .... 3 2 3 3 6 17 I

22. Laboratorium ............ - - - 3 4 7 (I)

23. Werkstättenlaboratorium . - - - 4 - 4 III

24. Werkstätte .............. 9 9 9 - - 27 (Va)

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Gesamtwochenstundenzahl 38- 38- 38- 38- 38-

40 40 40 40 40 195

25. Pflichtpraktikum ........ mindestens je vier Wochen vor

Eintritt in den III. und V. Jahrgang.

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Wochenstunden *) Lehrver-

Freigegenstände pflich-

Jahrgang tungs-

I. II. III. IV. V. gruppe

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Stenotypie .................. 2 2 - - - (V)

Zweite lebende Fremdsprache

*4) (...) ................... - - 3 3 3 (I)

Labor für Betriebswirtschaft - - - 3 3 II

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Unverbindliche Übungen

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Leibesübungen ...... (bis zu) 2 2 2 2 2 (IVa)

Flugfunktelephonie .......... - - 1 2 1 (III)

Ausbildung zur Erlangung des

Segelfliegerscheines ........ - - 1 - - (III)

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Förderunterricht

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Deutsch ..................... *5) *5) *5) *5) *5) (I)

Lebende Fremdsprache

(Englisch) .................. *5) *5) *5) *5) *5) (I)

Mathematik und angewandte

Mathematik .................. *5) *5) *5) *5) - (I)

Fachtheoretische

Pflichtgegenstände .......... *5) *5) *5) *5) *5) *6)

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage 1.

III. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 1.

IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage 1.

V. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN,

DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

2. DEUTSCH

Siehe Anlage 1.

  1. 3. LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Siehe Anlage 1.

  1. 4. GESCHICHTE UND SOZIALKUNDE

Siehe Anlage 1.

  1. 5. GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE

Siehe Anlage 1.

  1. 6. WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG, RECHTSKUNDE UND POLITISCHE BILDUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.

Lehrstoff:

V. Jahrgang:

Betriebswirtschaft:

Unternehmens- und Betriebsformen, betriebliche Organisation.

Rechnungswesen:

Gesetzliche Grundlagen. Prinzip der doppelten Buchhaltung.

Kostenrechnung.

Volkswirtschaft:

Wirtschaftsordnungen. Volkswirtschaftlicher Kreislauf; Markt,

Geld, Währung; Konjunktur. Außenhandel.

Unternehmerrecht:

Privatrecht, Handelsrecht (Kaufmann, Firmenbuch, Dienstleistungen;

Handelsgeschäfte). Gewerberecht (Antritt und Ausübung eines Gewerbes.

Arbeitnehmerrecht:

Arbeitsrecht (Arbeitsvertrag, Rechte und Pflichten der Vertragspartner; Angestelltengesetz, Arbeiter, Lehrling). Arbeitsschutz ( Arbeitszeit, allgemeiner und besonderer technischer Arbeitsschutz; Sozialversicherung).

Luftrecht:

Bestimmungen über Prüfung, Zulassung, Betrieb, Wartung und Reparatur von Luftfahrzeugen, Luftfahrtgeräten und für Flugplätze. Nationale und internationale Luftfahrtorganisationen.

Politische Bildung:

Staatselemente, Aufgaben des Staates; Staats- und Regierungsformen, politische Parteien, Verbände. Österreichisches Verfassungsrecht (demokratisches, republikanisches, bundesstaatliches, rechtsstaatliches Prinzip). Rechte und Pflichten des Staatsbürgers. Europäische Integration, zwischenstaatliche Organisationen.

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1.

7. LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 1.

  1. 8. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage 1.4.1

  1. 9. DARSTELLENDE GEOMETRIE

Siehe Anlage 1.4.1

  1. 10. PHYSIK UND ANGEWANDTE PHYSIK

Siehe Anlage 1.4.1

  1. 11. CHEMIE, ANGEWANDTE CHEMIE UND UMWELTTECHNIK

Siehe Anlage 1.4.1

  1. 12. ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG UND ANGEWANDTE

ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG

Siehe Anlage 1.4.1

13. MECHANIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.4.1.

Lehrstoff:

I. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.4.1.

II. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.4.1.

III. Jahrgang:

Festigkeitslehre:

Berechnung der Formänderungen bei Zug-, Druck-, Torsions- und Biegebeanspruchung; Knickung.

Dynamik:

Dynamik des starren Körpers; Relativbewegung. Energie- und Impulserhaltungssatz; Arbeitssatz; Stoßprozesse. Größen der drehenden Bewegung; Drallsatz; Rotation um freie Achsen.

Grundbegriffe der Thermodynamik:

Thermodynamisches System. Zustandsgrößen, Prozeßgrößen (Arbeit, Wärme). Erster Hauptsatz der Thermodynamik. Ideale Gase; Zustandsgleichung; Zustandsänderungen.

Hydrodynamik:

Begriffe; Eigenschaften der Flüssigkeiten, Hydrostatik. Kontinuitäts- und Bernoulligleichung. Rohrströmung. Kraftwirkung strömender Fluide. Umströmung von Körpern; Reibungseinfluß, Grenzschicht, Kompressibilität.

IV. Jahrgang:

Aerodynamik:

Gasströmung ohne und mit Verdichtungsstoß, Düsenströmung,

Laval-Düse.

Thermodynamik:

Zweiter Hauptsatz der Thermodynamik und seine Anwendungen;

reversible und irreversible Prozesse. Entropie. Formulierungen des zweiten Hauptsatzes. Kreisprozesse mit idealen Gasen. Reale Gase und Dämpfe (Zustandsgleichungen, Zustandsänderungen, Zustandsdiagramme;

Kreisprozesse). Mischungsvorgänge (Stoffbilanzen, Energiebilanzen. Gemische idealer Gase, feuchte Luft, Meteorologie). Wärmeübertragung (Leitung, Konvektion, Strahlung; Wärmedurchgang).

V. Jahrgang:

Statik:

Statisch unbestimmte Systeme, Durchlaufträger, Rahmen, Fachwerke.

Stabilitätsverhalten dünnwandiger Konstruktionen.

Dynamik:

Mechanische Schwingungen; freie und erzwungene Schwingungen mit

und ohne Dämpfung.

Aerodynamik:

Einführung in die Überschallströmung und deren Phänomene.

Verfahren der Mechanik:

Aktuelle numerische Berechnungen (Finite Elemente, Differenzenmethoden).

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1.4.1.

14. FERTIGUNGSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.4.1.

Lehrstoff:

I. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.4.1.

II. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.4.1.

III. Jahrgang:

Spanlose Fertigung:

Stanzverfahren; Schneiden, Tiefziehen. Fließ- und Strangpressen, Rohrherstellung. Sonderbearbeitungsverfahren; Anwendung von Laserstrahlen, Elektronenstrahlen, Flüssigkeitsstrahlen, Ultraschall, Funkenerosionsverfahren, Feinschmieden und Feinschneiden, Ätzverfahren, Druck- und Spritzgußverfahren.

IV. Jahrgang:

Spanende Fertigung:

Zerspanungsvorgang, Schneidengeometrie und Schneidwerkstoffe, Werkzeugträger. Ermittlung der Schnittkräfte, Schnittgeschwindigkeiten und Schnittleistungen. Bohren, Drehen, Fräsen, Schleifen und Feinstbearbeitungsverfahren sowie dazugehörige Maschinen. Elemente der Werkzeugmaschinen unter Berücksichtigung von CNC-Maschinen; Antriebe, Getriebe, Führungen, Transporteinrichtungen für Werkstücke und Werkzeuge.

V. Jahrgang:

Verkettung von Bearbeitungsmaschinen:

Bearbeitungszentren und Fertigungsstraßen.

Qualitätssicherung:

Aufgaben, Maßnahmen, Qualitätsregelkarten, Stichproben- und Auswerteverfahren. Sonderwerkstoffe des Luftfahrzeugbaues und der Raumfahrttechnik.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf häufige Aufgaben der Fachrichtung. Daher wird zB im Themenbereich „Werkstoffe" die Gewinnung der Werkstoffe gegenüber deren Eigenschaften und Verwendung zurücktreten.

Dem Fachgebiet entsprechend kommt dem Themenbereich Leichtbau besondere Bedeutung zu.

Als besonders nützlich erweist sich das Zusammenwirken mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Leichtbau", „Konstruktionsübungen", „Laboratorium" und „Werkstättenlaboratorium".

Der Lehrstoff ist durch geeignete Exkursionen bei einschlägigen Firmen zu vertiefen.

  1. 15. MASCHINENELEMENTE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.4.1.

Lehrstoff:

II. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.4.1.

III. Jahrgang:

Elemente der drehenden Bewegung:

Achsen, Wellen; Lager; Kupplungen, Mitnehmerverbindungen.

Federelemente:

Biegefeder, Torsionsfeder, Gasfeder; Silentelemente.

Zahlräder und Zahngetriebe:

Verzahnungen, Stirnräder, Kegelräder, Schraubenräder. Stirn- und Kegelrädergetriebe, Schneckengetriebe. Zugmitteltriebe.

Konstruktionsregeln:

Schweiß-, Guß- und Schmiedekonstruktionen.

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1.4.1.

  1. 16. ELEKTROTECHNIK UND ELEKTRONIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die für den Ausbildungszweig bedeutsamen Gesetze der Elektrotechnik, Nachrichtentechnik und industriellen Elektronik sowie die Bauarten, die Wirkungsweise und das Betriebsverhalten von elektrischen Betriebsmittel kennen. Er soll die einschlägigen Vorschriften und Sicherheitsmaßnahmen kennen und beachten.

Lehrstoff:

III. Jahrgang:

Begriffe:

Größen und Einheiten. Feldbegriff. Stromarten. Elektrowärme,

elektrochemische Vorgänge.

Grundlagen der Gleichstromtechnik:

Stromleitung in Metallen. Begriffe, Gesetze, Schaltungen von

Widerständen und Spannungsquellen.

Grundlagen der Wechselstromtechnik:

Begriffe, Kennwerte. Gesetze. Schaltungen. Drehstrom.

IV. Jahrgang:

Grundlagen der Meßtechnik:

Analog- und Digitalmeßtechnik; Wandler. Sensoren und Meßwertaufnehmer.

Elektrische Maschinen und Anlagen:

Schutzmaßnahmen; Betriebsverhalten und Bauformen der wichtigsten

elektrischen Maschinen.

Elektronik:

Aktive und passive Bauelemente; Optoelektronik; Grundschaltungen;

Gleichrichter, Sieb- und Regelschaltungen.

V. Jahrgang:

Nachrichtentechnik:

Verstärker und Generatoren für Nieder- und Hochfrequenz, aktive

Filter. Modulation, Antennen.

Mikroelektronik:

Standardschaltkreise, Analyse und Synthese von Schaltungen in diskreter Logik; Grundlagen des Mikroprozessors, Architektur und Bussysteme, prinzipielle Funktion, Interfaceschaltungen und Standardschnittstellen; digitale Signalverarbeitung, Standardcodes.

Didaktische Grundsätze:

Von der Behandlung der physikalischen Tatsachen und Zusammenhänge ausgehend sind die Grundgesetze der Elektrotechnik in anschaulicher Weise zu erarbeiten. Der Unterricht ist unter Verwertung der bereits in anderen Unterrichtsgegenständen vermittelten Kenntnisse zu führen. Unterlagen aus der Praxis, insbesondere der flugtechnischen Praxis, sind zu verwenden. Zur rechtzeitigen Bereitstellung von Vorkenntnissen ist die Absprache mit den Lehrern der fachtheoretischen Pflichtgegenstände und des Pflichtgegenstandes „Laboratorium" wichtig.

17. LUFTFAHRZEUGBAU

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll den Aufbau von Luftfahrzeugen sowie ihre Wartung und das Betriebsverhalten kennen und aerodynamische und flugmechanische Berechnungen durchführen können.

Lehrstoff:

III. Jahrgang:

Entwicklungsgeschichte:

Entwicklung der Luftfahrt bis zum aktuellen Stand, Grenzen der Luftfahrt.

Einteilung der Luftfahrzeuge:

Bauarten und Bauweisen, Gewichtsaufteilung von Luftfahrzeugen,

Baugruppen und Systeme.

Betrieb von Luftfahrzeugen:

Grundlagen für Zulassung, Wartung und Betrieb von Luftfahrzeugen.

IV. Jahrgang:

Aerodynamik und Atmosphäre:

Standardatmosphäre und ihre Eigenschaften. Kräfte und Momente an aerodynamischen Profilen und am Tragflügel. Kräfte und Momente am Flugzeug.

Flugleistungen:

Elemente der Flugleistungen; Horizontal- und Steigflug, Start und Landung, Kurvenflug; Reichweite und Flugdauer. Antrieb von Luftfahrzeugen.

V. Jahrgang:

Grundlagen für Entwürfe und den Betrieb von Luftfahrzeugen:

Bauvorschriften und Lastannahmen.

Flugverhalten:

Prinzipien von Stabilität und Steuerbarkeit, Koppelungen.

Drehflügler:

Aufbau, Wirkungsweise, Leistungsverhalten. Elemente des transsonischen und Überschallfluges.

Didaktische Grundsätze:

Der zu behandelnde Lehrstoff soll an Hand geeigneter Berechnungsbeispiele geübt werden. Zur rechtzeitigen Bereitstellung von Vorkenntnissen ist die Absprache mit den Lehrern der fachtheoretischen Pflichtgegenstände und des Pflichtgegenstandes „Konstruktionsübungen" besonders wichtig.

18. TRIEBWERKE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll moderne Verbrennungskraftmaschinen unter besonderer Berücksichtigung der Kolben- und Strahltriebwerke sowie deren Wartung, Reparatur und Prüfung kennen. Er soll Triebwerke unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Fertigung berechnen und konstruieren können.

Lehrstoff:

IV. Jahrgang:

Kolbentriebwerke:

Otto- und Dieselmotor, Zwei- und Viertaktverfahren. Berechnung der Hauptabmessungen, Dimensionierung des Kurbeltriebes. Kreisprozeß- und Leistungsberechnung, Wirkungsgrade, Höhenverhalten des Kolbentriebwerkes. Steuerung, Zündung, Schmierung, Kühlung.

Gasturbinen und Strahltriebwerke:

Arten. Entwicklungsgeschichte. Triebwerke für Unter- und Überschallbereich; Betriebsverhalten und -vorschriften, Wartung.

V. Jahrgang:

Kolbentriebwerke:

Dynamische Probleme am Kurbeltrieb. Motorische Verbrennung; Gemischaufbereitung, Treibstoffe und Abgasproblematik. Propellertheorie, Zusammenwirken Motor und Propeller.

Gasturbinen und Strahltriebwerke:

Berechnung der realen Kreisprozesse. Berechnung der Hauptabmessungen der Triebwerkselemente und deren Dimensionierung; Werkstoffauswahl und Festigkeitsrechnung. Anwendung der Stromfaden- und Tragflügeltheorie. Verhalten des Triebwerkseinlaufes und der Schubdüse bei Unter- und Überschall. Verbrennung in der Brennkammer unter Berücksichtigung der Abgasproblematik.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Routineaufgaben im Zusammenhang nicht nur mit den besonderen Anforderungen bei Luftfahrzeugen, sondern auch (besonders im Teilgebiet „Kolbentriebwerke") auf die Industriepraxis. Auf die Energie-, Verkehrs- und Umweltsituation ist Bedacht zu nehmen. Der Lehrstoff ist auf die vorlaufenden Gegenstände „Mechanik" und „Maschinenelemente" sowie auf die parallel laufenden „Konstruktionsübungen" abzustimmen. Lehrausgänge und Exkursionen sollten die industrielle Praxis veranschaulichen.

  1. 19. NAVIGATION, FLUGMESSTECHNIK UND FLUGBETRIEB

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll Verfahren und technische Konzeptionen der Navigation und Flugmeßtechnik kennen. Er soll die Instrumente und deren Zusammenwirken in benützerspezifischer Cockpitauslegung in ihrer Funktionsweise kennen und ihre Bedienung beherrschen.

Lehrstoff:

IV. Jahrgang:

Begriffe:

Allgemeine Grundlagen der Navigation, Kartenkunde. Grundzüge der Avionik, Streckennavigation, Satellitennavigation.

Bodeneinrichtungen:

Flughafenanlagen, Flughafenbetrieb, Flugsicherung und Wetterkunde.

Operations Research.

V. Jahrgang:

Vorschriften und Normen:

Technische Ausrüstung und Bordinstrumente.

Radartechnik:

Arten und Funktionsprinzipien. Primärradar, Sekundärradar,

Wetterradar.

Navigationssysteme:

Instrumentenlandesystem, Mikrowellenlandesystem, automatisches Landesystem, Bord-, Boden- und Empfangsmeßeinrichtungen.

Didaktische Grundsätze:

Der Unterricht ist mit Skizzen, Bildern, Modellen, Tabellen und audiovisuellen Hilfsmitteln möglichst anschaulich zu gestalten.

20. LEICHTBAU

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll Eigenschaften, Verarbeitung und Anwendungen von Kunststoffen im Flugzeugbau, insbesondere von Verbundwerkstoffen kennen und optimal dimensionieren können. Er soll Faserverstärkungen berechnen und anwenden können.

Lehrstoff:

IV. Jahrgang:

Aufbau von Verbundwerkstoffen:

Faserverstärkte Kunststoffe, Fasermaterialien, Matrix (Harze und Kleber). Kennwerte, Sandwichbauweise.

Berechnung und Konstruktion:

Berechnung des Verbundes, konstruktive Möglichkeiten und Beispiele; Optimierungstheorie, Anwendungsbeispiele mit besonderer Berücksichtigung von Luftfahrzeugkonstruktionen.

V. Jahrgang:

Leichtbau:

Leichtbaulehren, Berechnungsmethoden im Leichtbau und deren spezielle Anwendungen im Luftfahrzeugbau, Fachwerke, Hardy-Cross, Steifigkeitsmethode ohne und mit Achsialkräften, Stabilität.

Didaktische Grundsätze:

Die theoretischen Grundlagen sollen mit Diagrammen, Bildern und praktischen Anwendungsmöglichkeiten vertieft werden. Eine sachgemäße Benützung der einschlägiger Fachliteratur schafft einen direkten Praxisbezug.

21. KONSTRUKTIONSÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.4.1.

Lehrstoff:

I. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.4.1.

II. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.4.1.

III. Jahrgang:

Maschinenelemente:

Drei Projekte.

IV. Jahrgang:

Triebwerke:

Zwei Projekte.

V. Jahrgang:

Luftfahrzeugbau:

Ein komplexes Projekt.

Gasturbinen und Strahltriebwerke:

Ein komplexes Projekt.

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1.4.1.

22. LABORATORIUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll elektrische Meßgeräte und deren Zubehör sowie die wichtigsten Meßverfahren des Ausbildunsgzweiges praktisch nützen können und die Grundzüge des technischen Meß- und Prüfverfahren beherrschen. Er soll selbständig Schaltungs-, Prüf- und Meßaufgaben an flugtechnischen Einrichtungen durchführen können.

Lehrstoff:

IV. Jahrgang:

Übungen aus den Stoffgebieten „Elektrotechnik und Elektronik" betreffend den jeweiligen Lehrstoff des Pflichtgegenstandes. Angewandte Meßtechnik; Messen mit Brücken, Kompensatoren und Oszilloskopen, Entwurf von digitalen Schaltungen.

V. Jahrgang:

Übungen aus den Stoffgebieten „Triebwerke", „Luftfahrzeugbau", „Navigation, Flugmeßtechnik und Flugbetrieb", „Leichtbau" und „Fertigungstechnik" betreffend den jeweiligen Lehrstoff der Pflichtgegenstände.

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1.4.1.

  1. 23. WERKSTÄTTENLABORATORIUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.4.1.

Lehrstoff:

IV. Jahrgang:

Stoffgebiet Wartung von Luftfahrzeugen:

Wartung von Kolben- und Strahltriebwerken; Heavy Maintenance; Wartungs- und Startdienst an Luftfahrzeugen; Umgang mit Bau- und Wartungsvorschriften, auch in Englisch. Wartung und Funktion von Flugleit- und Navigationssystemen.

Stoffgebiet Steuerungs- und Regeltechnik:

Elemente der Steuerungs- und Regeltechnik, Bausteine, Darstellung

von Bewegungsabläufen, weg- und zeitabhängige Steuerungen und Regelungen.

Stoffgebiet Fertigungstechnik:

Arbeitssteuerung und Auftragserstellung sowie

Produktionskostenberechnung, rechnerunterstützte Arbeitsplanung.

CNC-Programme und -Fertigung.

Stoffgebiet Arbeitsvorbereitung:

Rechnergestützte Arbeitsplanung, Arbeitssteuerung und Arbeitsauftragserstellung sowie Produktionskostenberechnung. Führung von praxisüblichen Dateien. Lagerhaltung.

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1.4.1.

24. WERKSTÄTTE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Fachgebiet verwendeten Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe handhaben und instandhalten können. Er soll die Eigenschaften sowie die Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten der für den Ausbildungszweig bedeutsamen Werk- und Hilfsstoffe kennen. Der Schüler soll facheinschlägige Erzeugnisse nach normgerechten Zeichnungen und Schaltplänen herstellen sowie facheinschlägige praktische Tätigkeiten ausführen können. Er soll die Arbeitsgänge und Arbeitsergebnisse in exakter Fachsprache analysieren können.

Der Schüler muß die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und beachten.

Lehrstoff:

I. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.4.1.

II. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.4.1.

III. Jahrgang:

Mechanische Werkstätte:

Fräs- und Bohrarbeiten mit steigendem Schwierigkeitsgrad. Verzahnungen mit Teilapparat. Fräsen und Bohren nach Koordinatensystem. Arbeiten an numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen. Dreharbeiten mit steigendem Schwierigkeitsgrad. Formdrehen, Außermittedrehen, Kegeldrehen, Gewindesonderformen, mehrgängige Innen- und Außengewinde, manuelle Programmierung numerisch gesteuerter Fräs- und Drehmaschinen.

Kunststoffverarbeitung:

Stukturarbeiten an Flugzeugzellen, Kleben von Metallen und Kunststoffen.

Elektrotechnik:

Printfertigung, Einfache Handhabung von elektrischen Meßgeräten

(Digital/Analog, Oszilloskope).

Installationstechnik und Schweißerei:

Rohrverbindungen, Verlegen von Leitungen, Feststellen und Beheben

von Fehlern, Wasser-, Druckluft- und Hydraulikanlagen. Blech- und Rohrschweißen an Flugzeugteilen.

Luftfahrzeugwerkstätte:

Wartungsarbeiten an Zelle und Struktur (Blech, Holz), Instrumentenkunde sowie Einbau und Funktionsüberprüfung von Systemen.

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1.4.1

25. PFLICHTPRAKTIKUM

Siehe Anlage 1.

B. FREIGEGENSTÄNDE

STENOTYPIE

Siehe Anlage 1.

ZWEITE LEBENDE FREMDSPRACHE

( )

Siehe Anlage 1.

LABOR FÜR BETRIEBSWIRTSCHAFT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die in der Praxis der Betriebsorganisation häufig anfallenden Aufgaben inner- und außerbetrieblicher Art lösen und die durch Gesetze und Bestimmungen sowie durch die betriebswirtschaftlichen Lehre geforderten Prämissen anwenden und verarbeiten können. Der Schüler soll Geschäftsfälle unter Beachtung der jeweiligen Gesetze und mit Verwendung moderner Bürotechnik sowohl im Innen- wie im Außenhandel effizient und betriebswirtschaftlich richtig ausführen können. Er soll sich Einzelbereiche des betriebswirtschaftlichen Instrumentariums aneignen und auch das Zusammenwirken verstehen lernen und in der Lage sein, dies in unternehmerische Entscheidungen umsetzen.

Lehrstoff:

IV. Jahrgang:

Einfache Projekte für Sachbearbeiter in der betrieblichen Praxis.

Organisation:

Innerbetriebliche Ablage und Evidenzhaltung; Bestellung; Auftrag; Faktura, Beleg, Ablagetätigkeit, Mahnwesen, Versand, Materialverwaltung; einfache Fälle des Schriftverkehrs; Grundwissen im Verkehr mit Bahn, Post und Spedition.

Rechnungswesen:

Einfache Fälle des Personalwesens, der Buchhaltung, des Zahlungs- und Schriftverkehrs; Personalverrechnung. Finanzierung und Planung von Einzelprojekten; Kalkulation; Kostenrechnung.

Buchführungsarbeiten, Sonderzahlungen der Lohn- und Gehaltsverrechnung; Jahresausgleich.

V. Jahrgang:

Projekte für die untere Führungsebene und komplexe Projekte für die leitende Führungsebene und Geschäftsführung.

Recht:

Einfache Fälle des Arbeitsrechts, Arbeiterschutz, Gewerkschaften;

Steuerrecht; Versicherungswesen.

Führung:

Innerbetriebliche Hierarchien. Führungstechniken; Personalplanung;

Stellenausschreibung. Entscheidungstechniken, Managementtechniken, Führungsstile, Personalmanagement, Personalbeurteilung.

Organisation:

Export, Import, Spedition. Operative Budgets.

Rechnungswesen:

Bilanz und Bilanzanalyse, Kennzahlen, Erfolgsrechnung.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendung in der betrieblichen Praxis. Dies wird durch die Organisation einer Übungsfirma erreicht, die mit bereits bestehenden Firmen dieser Art im In- und Ausland in (fiktiven) Geschäftsverkehr tritt.

Die innerbetriebliche Struktur ist so gestaltet, daß der Schüler die Laufbahn vom Sachbearbeiter bis zum leitenden Angestellten durchläuft. Das Vorhandensein mehrerer Abteilungen im organisatorischen Aufbau der Übungsfirma ermöglicht eine Jobrotation.

Die Auswirkungen der getroffenen Entscheidungen können jederzeit in Zwischenanalysen erfaßt werden und geben dem Schüler Einblick in den betrieblichen Erfolg und Mißerfolg.

Ausgehend von den theoretischen Grundlagen sollen die in der heutigen Bürotechnik verwendeten elektronischen Mittel eingesetzt werden.

AKTUELLE FACHGEBIETE

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 665/1995)

C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 1.

FLUGFUNKTELEPHONIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermitteln der für das Erlangen der Funkerzeugnisse laut § 3 lit. a Z 2 und 3 der Funkerzeugnisverordnung, BGBl. Nr. 139/1967, in der jeweils gültigen Fassung und der für das Erlangen der beschränkten Sprechfunkberechtigung nach § 113 der Zivilluftfahrtpersonalverordnung, BGBl. Nr. 219/1958, in der jeweils gültigen Fassung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Vertiefen des Verständnisses für Flugsituationen und Aufgaben der Flugsicherung.

Lehrstoff:

III. Jahrgang:

IV. Jahrgang:

V. Jahrgang:

Die folgenden vier Teilgebiete sollen so aufeinander abgestimmt unterrichtet werden, daß der Schüler bis zum Ende des vierten Jahrganges die Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die er für das Erlangen des „eingeschränkten Funktelephonistischen Zeugnisses für den Binnenflugdienst" und für das „Eingeschränkte und Allgemeine Funktelephonistenzeugnis für den Flugfunkdienst" benötigt:

  1. a) Fertigkeiten:

Funktelephonische Aufnahme und Abgabe von Texten aus dem Flugverkehrskontrolldienst in deutscher und englischer Sprache und Verwenden des für die internationale Zivilluftfahrt Buchstabieralphabetes.

Übersetzen von englischen Texten in die deutsche Sprache.

Funktelephonieverkehr in englischer und deutscher Sprache unter Annahme von Flügen nach Sicht- und Instrumentenflugregeln unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke und Abkürzungen.

  1. b) Fernmelderechtliche Bestimmungen:

Fernmeldegesetz, Verordnung über Privatfernmeldeanlagen, Funker-Zeugnisverordnung, internationaler Fernmeldevertrag und Vollzugsordnung für den Funkdienst.

  1. c) Sonderbestimmungen für den Funktelephoniedienst:

Bestimmungen über den Funkfernmelde- und Flugfunknavigationsdienst, soweit sie auf den Flugfunkdienst Anwendung finden, insbesondere Begriffsbestimmungen, Aufzeichnungen des Funktelephonieverkehrs, Funkverkehrssprache für Flugsicherungszwecke; Verhalten bei Ausfall der Funkverbindung, Standortsmeldungen, Flugpläne, Versuchssendungen; Arten der Meldungen und ihrer Vorgangsfolge, Übermittlung von Zahlen; Verfahrenswörter und Redewendungen in englischer und deutscher Sprache, Anruf, Empfangsbestätigung, Rufzeichenbildung von Luftfahrzeugen, Berichtigungen und Wiederholungen, Durchführung des Funktelephonieverkehrs bei Sicht- und Instrumentenflügen; Not- und Dringlichkeitsverkehr; Funkpeilung und Wählrufverfahren.

Handhaben der Behelfe für den Flugfernmelde- und Flugnavigationsdienst, Lage der in Österreich errichteten Funkanlagen für Flugfernmeldeverkehr und Navigation.

Bestimmungen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, soweit sie auf den Flugfunktelephoniedienst Anwendung finden, insbesondere Ausrüstung von Schiffen mit Sprechfunkanlagen; Frequenzen für den Sprechfunkdienst; Wachstunden im Sprechfunkdienst.

Technische Kenntnisse:

Wirkungsweise und Aufbau der im Funktelephoniedienst verwendeten Sende- und Empfangsanlagen, deren Inbetriebnahme und Bedienung. Ausbreitung von elektromagnetischen Schwingungen und Störungsursachen im Funktelephonieverkehr. Wirkungsweise und Aufbau der üblichen Funknavigationsanlagen sowie die Bedienung solcher Anlagen an Bord von Luftfahrtzeugen. Bestimmungen der Vollzugsordnungen für den Funkdienst über „technische Merkmale" und „Bezeichnung der Aussendung", soweit sie den Flugfunktelephoniedienst betreffen.

Didaktische Grundsätze:

Besonderes Gewicht ist auf die Festigung erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten durch intensive Übungen zu legen. Gleichzeitig mit dem Vermitteln des Lehrstoffes ist das Verständnis für die jeweilige fliegerische Situation zu wecken und zu fördern.

Die theoretischen Kenntnisse sind in deutscher Sprache zu vermitteln. Querverbindungen zu den Unterrichtsgegenständen „Englisch", „Elektrotechnik, Nachrichtentechnik und Elektronik", „Luftfahrzeugbau", „Navigation, Flugmeßtechnik, Flugbetrieb", und „Rechtskunde und Politische Bildung" sind zu pflegen. Der Unterricht ist, wenn möglich, mit Hilfe eines Skriptums sowie der einschlägigen Bundesgesetzblätter zu gestalten.

AUSBILDUNG ZUR ERLANGUNG DES SEGELFLIEGERSCHEINES

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermitteln praktischer Erfahrung auf dem Gebiet der Flugmechanik.

Vermitteln der für das Erlangen des Segelfliegerscheines oder der Erweiterungen der Grundberechtigung oder der besonderen Berechtigungen für Segelflieger im Sinne der Zivilluftfahrt-Personalverordnung, BGBL. Nr. 219/1958, in der jeweils gültigen Fassung erforderlichen Kenntnissse (Anm.: richtig: Kenntnisse) und Fähigkeiten.

Erleichtern des Verständnisses der theoretischen Kenntnisse, die in den Unterrichtsgegenständen „Luftfahrzeugbau", „Mechanik", sowie „Navigation, Flugmeßtechnik, Flugbetrieb" vermittelt werden.

Lehrstoff:

III. Jahrgang:

Segelflugkunde einschließlich der Beurteilung der Lufttüchtigkeit von Segelflugzeugen, Kenntnis der Bordinstrumente und Bordgeräte;

Verhaltensmaßregeln während des Fluges im allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Außen- und Notlandungen;

Grundbegriffe der Aerostatik und Aerodynamik, der Wetter- und Kartenkunde, sowie der Instrumentenkunde; Topographie Österreichs und seiner Nachbarländer; Luftrecht, soweit es für Segelflieger von Belang ist; Erste Hilfe bei Unfällen.

Praktische Ausbildung am Doppelsteuer und im Alleinflug nach den jeweils gültigen Ausbildungsvorschriften.

Didaktische Grundsätze:

Der Unterricht soll möglichst in einem geschlossenem Lehrgang abgehalten werden. Die theoretische und praktische Ausbildung ist parallel zu führen. Querverbindungen zu den oben erwähnten Unterrichtsgegenständen sind zu pflegen.

D. FÖRDERUNTERRICHT

Siehe Anlage 1.

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*) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen bzw. durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen der Schulbehörde erster Instanz sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von der Stundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen; siehe Art. I § 2 Abs. 2 der Lehrplanverordnung sowie Anlage 1 Abschnitt Ia.

*1) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von dieser Stundentafel im Rahmen des Abschnittes Ia der Anlage 1 abgewichen werden.

*2) Einschließlich Luftrecht.

*3) Mit Übungen.

*4) Nicht die im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache"

unterrichtete Sprache.

*5) Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für höchstens 8 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, wobei aus pädagogischen Gründen eine Blockung anzustreben ist.

*6) Lehrverpflichtungsgruppe wie der entsprechende Pflichtgegenstand.

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