Anlage 1 Lehrpläne - Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Anlage 1

Anlage 1.4.8

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LEHRPLAN DER HÖHEREN LEHRANSTALT FÜR MASCHINENBAU

Ausbildungszweig Waffentechnik

I. STUNDENTAFEL *1)

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

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Lehr-

Wochenstunden *) ver-

A. Pflichtgegenstände Summe pflich-

Jahrgang tungs-

gruppe

I. II. III. IV. V.

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1. Religion ............ 2 2 2 2 2 10 (III)

1. Religion ............ 2 2 2 2 2 10 (III)

2. Deutsch ............. 3 2 2 2 2 11 (I)

3. Englisch ............ 2 2 2 2 3 11 (I)

4. Geschichte .......... - - - 2 2 4 (III)

5. Geographie .......... 2 2 - - - 4 (III)

6. Rechtskunde und

Politische Bildung .. - - - - 2 2 III

7. Leibesübungen ....... 2 2 2 1 1 8 (IVa)

8. Mathematik und

angewandte Mathematik 4 3 4 3 - 14 (I)

9. Darstellende

Geometrie ........... 3 2 - - - 5 (I)

10. Physik und angewandte

Physik .............. 2 2 2 - - 6 (II)

11. Chemie, angewandte

Chemie und

Umwelttechnik ....... 2 2 - - - 4 II

12. Elektronische

Datenverarbeitung

und angewandte

Elektronische

Datenverarbeitung ... - 2 2 - - 4 I

13. Mechanik ............ 3 3 2 2 2 12 (I)

14. Fertigungstechnik ... 3 2 2 2 2 11 I

15. Maschinenelemente ... - 3 3 - - 6 I

16. Elektrotechnik und

Elektronik .......... - - 2 3 - 5 I

17. Meß-, Steuerungs- und

Regelungstechnik .... - - - 2 3 5 I

18. Wirtschaftliche

Bildung und

Betriebstechnik ..... - - - 2 2 4 II

19. Qualitätssicherung .. - - - 2 - 2 I

20. Ballistik und

technische Optik .... - - - 2 4 6 I

21. Waffentechnik ....... - - 3 4 4 11 I

22. Konstruktionsübungen 3 2 3 3 5 16 I

23. Laboratorium ........ - - - 3 3 6 I

24. Werkstätten-

laboratorium ........ - - - 3 3 6 III

25. Werkstätte .......... 9 9 9 - - 27 (Va)

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Gesamtwochenstundenzahl 38- 38- 38- 38- 38-

40 40 40 40 40 195

26. Pflichtpraktikum .... zweimal mindestens je vier Wochen vor

Eintritt in den V. Jahrgang

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Lehr-

Wochenstunden *) ver-

B. Freigegenstände pflich-

Jahrgang tungs-

gruppe

I. II. III. IV. V.

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Stenotypie .......... 2 2 - - - (V)

Zweite lebende

Fremdsprache *2) .... - - 3 3 3 (I)

Labor für

Betriebswirtschaft .. - - - 3 3 II

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Lehr-

Wochenstunden *) ver-

C. Unverbindliche Übungen pflich-

Jahrgang tungs-

gruppe

I. II. III. IV. V.

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Leibesübungen ....... 2 2 2 2 2 (IVa)

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Lehr-

Wochenstunden *) ver-

D. Förderunterricht pflich-

Jahrgang tungs-

gruppe

I. II. III. IV. V.

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Deutsch ............. *3) *3) *3) *3) *3) (I)

Englisch ............ *3) *3) *3) *3) *3) (I)

Mathematik und

angewandte Mathematik *3) *3) *3) *3) *3) (I)

Fachtheoretische

Pflichtgegenstände .. *3) *3) *3) *3) *3) *4)

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage 1.

III. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 1.

IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage 1.

V. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN,

DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

2. DEUTSCH

Siehe Anlage 1.

3. ENGLISCH

Siehe Anlage 1.4.10.

4. GESCHICHTE

Siehe den Pflichtgegenstand „Geschichte und Sozialkunde" in Anlage 1.

5. GEOGRAPHIE

Siehe den Pflichtgegenstand „Geographie und Wirtschaftskunde" in Anlage 1.

  1. 6. RECHTSKUNDE UND POLITISCHE BILDUNG

Siehe den Pflichtgegenstand „Rechtskunde und Politische Bildung" in Anlage 1.4.1.

7. LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 1.

  1. 8. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage 1.4.10.

9. DARSTELLENDE GEOMETRIE

Siehe Anlage 1.4.10.

  1. 10. PHYSIK UND ANGEWANDTE PHYSIK

Siehe Anlage 1.4.1.

  1. 11. CHEMIE, ANGEWANDTE CHEMIE UND UMWELTTECHNIK

Siehe Anlage 1.4.1.

  1. 12. ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG UND ANGEWANDTE ELEKTRONISCHE

DATENVERARBEITUNG

Siehe Anlage 1.4.1.

13. MECHANIK

Siehe Anlage 1.4.10.

14. FERTIGUNGSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.4.1.

Lehrstoff:

I. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.4.1.

Bei 2 Wochenstunden entfällt der Themenbereich „Maschinen und Geräte".

II. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.4.1.

III. und IV. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.4.10.

V. Jahrgang:

Bearbeitungsverfahren:

Feinstbearbeitung. Anwendung von Laser-, Elektronen- und Flüssigkeitsstrahlen; Ultraschall; Feinschmieden, Ätzverfahren. Druck-, Schleuder- und Spritzguß.

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1.4.1.

15. MASCHINENELEMENTE

Siehe Anlage 1.4.10.

  1. 16. ELEKTROTECHNIK UND ELEKTRONIK

Siehe Anlage 1.4.10.

  1. 17. MESS-, STEUERUNGS- UND REGELUNGSTECHNIK

Siehe Anlage 1.4.10.

Bei 2 Wochenstunden im V. Jahrgang entfällt der Themenbereich „Stabilitätskriterien und Optimierung von Regelkreisen".

  1. 18. WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG UND BETRIEBSTECHNIK

Siehe Anlage 1.4.10.

19. QUALITÄTSSICHERUNG

Siehe Anlage 1.4.10.

  1. 20. BALLISTIK UND TECHNISCHE OPTIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Komponenten und den Aufbau von Munition kennen. Er soll ballistische Vorgänge beschreiben und berechnen können. Er soll Trefferbilder unter Einbeziehung statistischer Methoden auswerten können. Er soll den Aufbau und die Funktion von mechanischen und optischen Zielgeräten kennen.

Lehrstoff:

IV. Jahrgang:

Äußere Ballistik:

Geschoßbewegung ohne Luftwiderstand (Bahnkurve, Scheitelpunkt, Momentangeschwindigkeit, Richtungswinkel, Flugzeit, Hauptsche Formel). Flugbahnen mit konstantem Abgangswinkel. Schuß auf geneigter Ebene. Geschoßbewegung in Luft (Luftwiderstand, Luftwiderstandsgesetze). Schallerscheinungen beim Schuß. Stabilisierung von Geschoßen. Außerballistische Meßverfahren.

V. Jahrgang:

Zielballistik:

Geschoßstreuung (Theorie, Wahrscheinlichkeit des Treffens).

Auswertung von Trefferbildern.

Waffenoptik:

Elektromagnetische Wellen (Spektrum, Interferenz, Beugung, Polarisation). Fotometrie. Terrestrisches Fernrohr. Lichtverstärker. Radar. Infrarotgeräte.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der beruflichen Praxis des Fachgebietes. Der Unterricht baut auf Vorkenntnissen aus den Pflichtgegenständen „Mathematik und angewandte Mathematik", „Physik und angewandte Physik" und „Chemie, angewandte Chemie und Umwelttechnik" auf. Der Bearbeitung von Übungsbeispielen aus der Praxis und der Zusammenarbeit mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Laboratorium" und „Werkstättenlaboratorium" zwecks praxisnaher Umsetzung der erworbenen Kenntnisse kommt große Bedeutung zu.

21. WAFFENTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Funktionsweise der Schußwaffen und Schießgeräte kennen. Er soll die in Waffensystemen auftretenden Bewegungsabläufe erfassen und beschreiben können.

Lehrstoff:

III. Jahrgang:

Handfeuerwaffen:

Geschichtliche Entwicklung, Einteilung.

Kipplaufwaffen:

Bauarten, Verschlußarten, Schloßarten, Gewehrläufe, Laufeinrichtungen, Einsteckläufe, Visiereinrichtungen.

Gesetzliche Bestimmungen:

Waffengesetz, Begriffsbestimmungen nach ÖNORM, Beschußsystem.

Revolver (bei 3 Wochenstunden):

Einteilung, Merkmale und Funktionen, Bauarten.

IV. Jahrgang:

Schußwaffen:

Einzellader mit Zylinder- und Blockverschluß. Mehrlader oder Repetierer mit Zylinderverschluß, Unterhebelrepetierer, Vorderschaftsrepetierer. Sportwaffen, Schußwaffen mit Druckluft oder Kohlendioxid als Treibmittel.

Federelemente (bei 4 Wochenstunden):

Biege- und Torsionsfeder.

Schießgeräte (bei 4 Wochenstunden):

Bolzensetzgeräte.

V. Jahrgang:

Schußwaffen:

Halbautomatische Schußwaffen, Kurzwaffen, Langwaffen,

vollautomatische Schußwaffen mit Fremdantrieb.

Baugruppen:

Lauf, Verschlußsystem, Abzugssystem mit Sicherungssystem,

Ladeeinrichtungen, Gehäuse, Waffenlagerung.

Federelemente:

Magazinfedern, Gasfedern.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der beruflichen Praxis des Fachgebietes. Besondere Bedeutung kommt der Erarbeitung typischer Beispiele für die einzelnen Waffensysteme zu, an denen die wesentlichen Funktionen erkannt werden können.

Bei der Auswahl der Beispiele empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit den Lehrern des Pflichtgegenstandes „Konstruktionsübungen". Zur rechtzeitigen Bereitstellung von Vorkenntnissen sind Absprachen mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Mathematik und angewandte Mathematik", „Physik und angewandte Physik", „Mechanik" und „Ballistik und technische Optik" erforderlich.

Die Praxisnähe des Unterrichts wird durch Verwendung von Modellen und Abbildungen und durch Aufgabenlösung unter Zuhilfenahme der elektronischen Datenverarbeitung erhöht.

  1. 22. KONSTRUKTIONSÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.4.1.

Lehrstoff:

I. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.4.1.

II. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.4.1.

III. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.4.10.

IV. Jahrgang:

Zwei Projekte aus dem Themenbereich „Waffentechnik".

V. Jahrgang:

Zwei komplexe, gegenstandsübergreifende Projekte aus dem Lehrstoff der Pflichtgegenstände „Fertigungstechnik", „Waffentechnik" oder „Ballistik und technische Optik" unter Berücksichtung des Lehrstoffs der Pflichtgegenstände „Elektrotechnik und Elektronik" sowie „Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik".

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1.4.1.

23. LABORATORIUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.4.1.

Lehrstoff:

IV. Jahrgang:

V. Jahrgang:

Übungen aus den Stoffgebieten „Mechanik", „Fertigungstechnik", „Betriebstechnik", „Elektrotechnik und Elektronik", „Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik", „Ballistik und technische Optik" und „Waffentechnik" betreffend den jeweiligen Lehrstoff dieser Pflichtgegenstände.

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1.4.1.

  1. 24. WERKSTÄTTENLABORATORIUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.4.1.

Lehrstoff:

IV. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.4.1.

V. Jahrgang:

Programmgesteuerte Werkzeugmaschinen:

Manuelle und rechnerunterstützte Programmierung; Einsatz

verschiedener Werkzeuge an der Maschine.

Fertigungsmeßtechnik und Qualitätssicherung:

Messen mit mechanischen und elektrischen Längenmeßgeräten, Lehren, Meß- und Profilprojektoren, Oberflächenrauhigkeitsmessungen; Qualitätsdaten; Aufbereitung, Prüfungsablauf, Fehlerbeseitigung und -verhütung; Qualitätsberichterstattung.

Arbeitsvorbereitung:

Rechnergestützte Planungs- und Steuerungsaufgaben,

rechnerunterstützte Zeichnungserstellung, rechnerunterstützte

Fertigung.

Ballistik und Waffentechnik:

Wiederladen, Gasdruck- und Geschwindigkeitsmessung; Auswertung von

Trefferbildern.

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1.4.1.

25. WERKSTÄTTE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.4.1.

Lehrstoff:

I. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.4.1.

II. Jahrgang:

Siehe Anlage 1.4.1.

An die Stelle des Themenbereichs „Modelltischlerei und Gießerei" tritt der Themenbereich

Werkzeug- und Vorrichtungsbau:

Flach-, Rund- und Werkzeugschleifen. Schleifen von einfachen

spanenden Werkzeugen.

III. Jahrgang:

Mechanische Werkstätte:

Fräs- und Bohrarbeiten mit steigendem Schwierigkeitsgrad. Verzahnungen mit Teilapparat. Fräsen und Bohren nach Koordinatensystem. Dreharbeiten mit steigendem Schwierigkeitsgrad. Formdrehen, Außermittedrehen, Kegeldrehen, Gewindesonderformen, mehrgängige Innen- und Außengewinde.

CNC-Werkstätte:

Arbeiten an numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen.

Jagd- und Sportwaffenbau:

Baskulieren, Anfertigen des Verschlusses, Einpassen und Montieren der Spann-, Abzugs- und Zündungseinrichtungen. Regulieren des Waffensystems. Schäften. Laufinnenbearbeitung.

Schießstand:

Montage von mechanischen und optischen Zieleinrichtungen.

Arbeitsvorbereitung:

Ausstellen von Fertigungsplänen; Ausstellen von Arbeitspapieren,

Abrechnen von Werkstättenaufträgen.

Werkstätte für Elektrotechnik:

Niederspannungsinstallation, Zurichten und Verlegen von Leitungen, Herstellen von Verbindungen. Installationsschaltungen. Inbetriebnahme und Wartung von Verteil-, Sicherungs- und Schalteinrichtungen unter Beachtung der elektrischen und mechanischen Schutzmaßnahmen.

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1.4.1.

  1. 26. SCHULAUTONOMER PFLICHTGEGENSTANDSBEREICH

Siehe Anlage 1.

27. PFLICHTPRAKTIKUM

Siehe Anlage 1.

B. FREIGEGENSTÄNDE

STENOTYPIE

Siehe Anlage 1.

ZWEITE LEBENDE FREMDSPRACHE

Siehe Anlage 1.

LABOR FÜR BETRIEBSWIRTSCHAFT

Siehe Anlage 1.4.1.

C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 1.

D. FÖRDERUNTERRICHT

Siehe Anlage 1.

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*) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen bzw. durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen der Schulbehörde erster Instanz sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von der Stundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen; siehe Art. I § 2 Abs. 2 der Lehrplanverordnung sowie Anlage 1 Abschnitt Ia.

*1) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von dieser Stundentafel im Rahmen des Abschnittes Ia der Anlage 1 abgewichen werden.

*2) In Amtsschriften ist in Klammern die Bezeichnung der Fremdsprache anzuführen.

*3) Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für höchstens 8 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, wobei aus pädagogischen Gründen eine Blockung anzustreben ist.

*4) Lehrverpflichtungsgruppe wie der entsprechende Pflichtgegenstand.

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