§ 65
Umlagen
(1) Die Schulgemeindeverbände haben die nicht durch Schulerhaltungsbeiträge gedeckten Kosten (§ 60 Abs. 1) der von ihnen erhaltenen Schulen auf die verbandsangehörigen Gemeinden anteilsmäßig umzulegen, soweit diese Kosten nicht durch Förderungen Dritter, insbesondere des Kärntner Bildungsbaufonds, gedeckt sind.
(2) Die Anteile ergeben sich aus dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß § 10 Abs. 8 Finanzausgleichsgesetz 2017.
(3) Die Bestimmungen des § 61 Abs. 2 und 3 sowie des § 63 Abs. 4 gelten sinngemäß.
23.02.2023
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