§ 65
Beschlussfassung über den Voranschlag
(1) Der Bürgermeister hat nach Anhörung des Stadtsenats den Voranschlagsentwurf zu erstellen und im Magistrat zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist in ortsüblicher Weise mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedem wahlberechtigten Gemeindemitglied freisteht, zum Voranschlagsentwurf innerhalb der Auflagefrist beim Magistrat schriftliche Einwendungen einzubringen. Eingebrachte Einwendungen sind dem Voranschlagsentwurf beizuschließen und bei den Beratungen des Gemeinderats über den Voranschlag auch in Erwägung zu ziehen. Jeder Gemeinderatspartei ist binnen drei Tagen nach Beginn der Auflagefrist eine Ausfertigung des Voranschlagsentwurfs kostenlos zuzusenden.
(2) Bei der Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag hat der Gemeinderat gleichzeitig zu beschließen
- 1. die Abgaben, insbesondere die jährlich festzusetzenden Abgabensätze und die Entgelte für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen;
- 2. die Höhe der zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben des ordentlichen Haushalts erforderlichen Kassenkredite (§ 71);
- 3. den Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Deckung der Erfordernisse des außerordentlichen Voranschlags aufzunehmen sind, und
- 4. den Dienstpostenplan.
(3) Nach der Beschlussfassung sind zwei Ausfertigungen des Voranschlags der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
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