§ 65 LTWO 1995

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

5. Abschnitt

Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses

§ 65

Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung

(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in dem nur die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.

(2) Nach Schließung des Wahllokals (Abs. 1) hat die Wahlbehörde zunächst die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.

(3) Die Wahlbehörde hat sodann die in einem besonderen Behältnis befindlichen Wahlkuverts der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen zu zählen und zu verpacken. Der Umschlag ist fest zu verschließen und mit einer Siegelmarke zu versehen. Auf dem Umschlag ist die Nummer des Wahlkreises und die Anzahl der im Umschlag enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben.

(4) Nach Abschluß des im Abs. 3 festgesetzten Vorganges hat die Wahlbehörde die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:

  1. 1. die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts,
  2. 2. die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler,
  3. 3. den mutmaßlichen Grund, wenn die zu Z 1 zuzüglich der Zahl der Wahlkuverts der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen mit der Zahl zu Z 2 nicht übereinstimmt.

(5) Die Wahlbehörde öffnet hierauf die von den Wählern des Wahlkreises abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:

  1. 1. die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
  2. 2. die Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmen,
  3. 3. die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen,
  4. 4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen

    gültigen Stimmen (Parteisummen).

(6) Nach Feststellung der Parteisummen hat die Wahlbehörde auf Grund der gültigen Stimmzettel die von jedem Wahlwerber erreichten Wahlpunkte zu ermitteln. Die Zahl der Wahlpunkte ist durch Zusammenzählen der Listenpunkte und der Vorzugspunkte zu ermitteln.

Hiebei ist wie folgt vorzugehen:

  1. 1. Der auf dem Stimmzettel an erster Stelle angeführte Wahlwerber erhält je Stimmzettel doppelt so viele Listenpunkte, wie Mandate im betreffenden Wahlkreis zu vergeben sind. Der auf dem Stimmzettel an zweiter Stelle angeführte Wahlwerber erhält einen Punkt weniger, der an dritter Stelle angeführte erhält zwei Punkte weniger und so fort.
  2. 2. Für jede Vorzugsstimme erhält der Wahlwerber 20 Vorzugspunkte.

(7) Die Vergabe der Vorzugsstimmen ist gültig, wenn der Wähler eindeutig zu erkennen gibt, welchen Wahlwerbern der von ihm gewählten Partei er die zulässige Anzahl der Vorzugsstimmen geben will. Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist insbesondere ungültig, wenn

  1. 1. der Wähler den Wahlwerbern der von ihm gewählten Partei mehr als drei Vorzugsstimmen gibt,
  2. 2. im Falle des § 61 Abs. 2 Z 2 auf den gültigen Stimmzetteln die Vorzugsstimmen den Wahlwerbern der gewählten Partei unterschiedlich gegeben werden.

    Die Vergabe von Vorzugsstimmen an Wahlwerber einer anderen als der gewählten Partei und die Vergabe jener Vorzugsstimmen für denselben Wahlwerber, die über die Anzahl von zwei hinausgehen, gelten als nicht erfolgt.

(8) Die nach den Absätzen 3, 4, 5 und 6 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (§ 66) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Kreiswahlbehörde auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben. Wurden Stimmen durch Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen nicht abgegeben, so ist es hiebei ausdrücklich bekanntzugeben. Die Kreiswahlbehörden können anordnen, daß die Übermittlung dieser Ergebnisse an sie unmittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbehörden zu erfolgen hat.

(9) Die Sonderwahlbehörde hat die Wahlkuverts von Wahlkartenwählern gemäß § 33 Abs. 2 aus anderen Wahlkreisen zu zählen und der gemäß § 42 Abs. 3 tätig werdenden Wahlbehörde gesondert zu übergeben. Diese Wahlkuverts sind gemäß Abs. 3 zu behandeln. Weiters hat die Sonderwahlbehörde der gemäß § 42 Abs. 3 tätig werdenden Wahlbehörde die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts von Wahlkartenwählern gemäß § 33 Abs. 2 aus dem Wahlkreis zu übergeben; die Wahlbehörde hat die Stimmzettel aus diesen Wahlkuverts ununterscheidbar in die Feststellung ihres Wahlergebnisses einzubeziehen. Die Sonderwahlbehörde hat eine Niederschrift unter sinngemäßer Anwendung des § 66 Abs. 1, 2 Z 1 bis 8 abzufassen. Der Niederschrift sind die Unterlagen gemäß § 66 Abs. 3 Z 2, 4 und 7 anzuschließen. § 66 Abs. 4 bis 6 ist anzuwenden.

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