§ 65 K-AWO

Alte FassungIn Kraft seit 24.4.2004

§ 65

Ermittlung, Verarbeitung und
Übermittlung von Daten

(1) Die Landesregierung, die Abfallwirtschaftsverbände und die Gemeinden sind berechtigt, in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Daten zu ermitteln und automationsunterstützt zu verarbeiten.

(2) Die Landesregierung, die Abfallwirtschaftsverbände und die Gemeinden dürfen in Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz wechselseitig Daten übermitteln. Im Übrigen ist die Übermittlung von Daten zulässig, wenn bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften dies vorsehen.

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